Rede Belit Onay: Kommunales Wahlrecht für Drittstaatsangehörige einführen

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- Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

in Niedersachsen leben fast eine halbe Million Menschen ohne die deutsche Staatsbürgerschaft. Knapp 280.000 Menschen davon stammen aus Nicht-EU-Staaten, sind also sog. Drittstaatsangehörige.

Besonders schmerzlich ist es, dass diese Menschen, obwohl sie bereits seit Jahren in niedersächsischen Städten, Gemeinden, Kommunen leben keinerlei Möglichkeit haben, hier politisch mitzugestalten.

Das ist ein Fehler der behoben werden muss!

Das ist ein Fehler, weil diese Menschen nicht einmal die Möglichkeit haben, ihr direktes Umfeld, ihren Stadtteil, ihre Ortschaft, ihre Nachbarschaft mitzugestalten – obwohl sie seit Jahren ein Teil davon sind!

Nun hat das Thema bereits einen gewissen Vorlauf, weshalb der Bremer Staatsgerichtshof aufgrund eines Vorstoßes in Bremen ein Urteil zu diesem Thema gesprochen hat.

Dabei hat das Gericht die Ausweitung des Wahlrechts für EU-Bürgerinnen auf die Bremer Bürgerschaftswahl abgelehnt, also Landeswahlrecht!

Und – für unsere Debatte hier entscheidend – er hat das aktive und passive Wahlrecht für Nicht-Eu-BürgerInnen abgelehnt – also das kommunale Wahlrecht!

Dabei hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Bremer Vorstoß nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Denn das Wahlrecht sei grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit und damit an das „Volk“ geknüpft.

Für viele mag das fast wie ein Déjà-vu vorkommen. Bereits 1990 hatte das BVerfG das Kommunalwahlrecht für Ausländer abgelehnt und die in Schleswig-Holstein und Hamburg eingeführten Regelungen aufgehoben.

Jedoch kam es bereits nach zwei Jahren zu einem Paradigmenwechsel:

Der deutsche Gesetzgeber passte das Grundgesetz an, sodass es im Einklang mit dem EU-Recht stand. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass EU-BürgerInnen zumindest auf kommunaler Ebene wählen dürfen.

Bereits dort wurde das Wahlrecht von der deutschen Staatsangehörigkeit entkoppelt.

Beim Wahlrecht für EU-BürgerInnen wird nun immer wieder angeführt, dass diese Entwicklung im Rahmen der EU dem Prinzip der Reziprozität beruhe, d.h. die Staaten innerhalb der EU sich gegenseitig dieses Recht für EU-BürgerInnen einräumen.

Dem muss man eindeutig entgegenhalten, dass eine Vielzahl von EU-Ländern gibt, die ein entsprechendes Wahlrecht für Nicht-EU-BürgerInnen einräumen, wie z.B. in den skandinavischen Ländern, Irland, Belgien, Niederlanden usw.

 Trotz der Kritik am Urteil des Bremer Staatsgerichtshofs, möchten wir hier mit unserem Antrag auf Grundlage des Urteils wieder Bewegung in die Debatte bringen und kommen mit einem sehr praktikablen Lösungsvorschlag.

 So schlagen wir vor, auf Bundesebene eine Änderung des Art. 28 Abs. 1 GG dergestalt vorzunehmen, sodass den Ländern die Möglichkeit gegeben wird, eine Ausweitung des kommunalen Wahlrechts zu ermöglichen.

Denn meine Auffassung ist, dass es schon in der Kompetenz der Länder liegt, zu definieren, wer in ihnen wahlberechtigt ist. Das Grundgesetz schreibt den Ländern nur vor, das Demokratieprinzip zu verwirklichen.

Und ich glaube es ist unser aller Überzeugung, dass es demokratischer ist, wenn Menschen wählen dürfen!

 

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