Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer Mindestfrist vor Inkrafttreten neuer Corona-Verordnungen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Sicherstellung einer Mindestfrist vor Inkrafttreten neuer Corona-Verordnungen

Artikel 1

Dem § 1 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65), werden die folgenden Sätze 6 bis 8 angefügt:

„6Verordnungen, die nach diesem Absatz verkündet werden, sollen frühestens 24 Stunden nach ihrer Ersatzverkündung in Kraft treten. 7Sie können früher in Kraft treten, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen Gefahr geboten ist. 8Ein früheres Inkrafttreten ist zu begründen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung

I.       Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes

Die gegenwärtige Praxis der Niedersächsischen Landesregierung, neue Verordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie („Corona-Verordnungen“) bereits wenige Stunden nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen, führt zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung durch Kommunen und Landesbehörden. Außerdem mussten immer wieder sehr kurzfristig fehlerhafte Verordnungen kurz nach Inkrafttreten verändert werden. Diese Gesetzesänderung soll eine angemessene Frist vor Inkrafttreten neuer Verordnungen sicherstellen, damit sich die umsetzenden Stellen ausreichend auf neue Regelungen vorbereiten können.

II.      Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat solche Auswirkungen nicht.

Zu Artikel 2:

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

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