Gesetzentwurf: über die Zusammensetzung und Organisation des Niedersächsischen Landesrechnungshofs sowie über die persönlichen Voraussetzungen seiner Mitglieder

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)

Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof in der Fassung vom 27. November 1991 (Nds. GVBl., S. 301), verkündet als Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und über die Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines Rechnungshofs und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen vom 27. November 1991 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

"Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht weniger als sechs betragen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben."

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt besitzen."

c)  Es wird der neue Satz 6 angefügt:
"Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesrechnungshofes sollen Frauen sein."

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe.

Auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten.

Die Beratungstätigkeit des Rechnungshofes gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dabei macht der Rechnungshof konkrete Vorschläge zu Einsparmöglichkeiten oder Mehreinnahmen sowie zur Verbesserung organisatorischer Abläufe. In dieser Hinsicht versteht sich der Rechnungshof als eine Art "Wirtschafts- und Unternehmensberater" für das Land und seine Einrichtungen, der stets die Interessen der Allgemeinheit und der Steuerzahler im Blick hat.

Angesichts der Aufgabenstellung ist es nicht nachvollziehbar, dass die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Ähnlich wie z. B. im Gesetz zum Landesrechnungshof in Nordrhein-Westfalen sollen die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder auch in Niedersachsen in der o. a. Form geregelt werden.

Eine andere Regelung betrifft die Zusammensetzung des Rechnungshofs nach dem Gesichtspunkt einer durchgängigen Gleichstellungsorientierung. Für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am gesellschaftlichen Leben müssen verbindliche Quoten für die Besetzung von Führungspositionen durch Frauen in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik vereinbart werden. Die berufliche Situation von Frauen in Deutschland zeigt, dass wir davon immer noch weit entfernt sind: Frauen machen seltener Karriere, arbeiten extrem oft in Teilzeit und verdienen 22 Prozent weniger als Männer. In den Landesregierungen und –Parlamenten liegt der Frauenanteil noch immer deutlich unter 50 %. Die Aufsichtsräte der öffentlichen Unternehmen und Gremien, die von Landesparlamenten oder –regierungen besetzt werden, leiden ebenso unter chronischem Frauenmangel. Eine geschlechtergerechte Gremienbesetzung muss Selbstverständlichkeit werden.

Fraktionsvorsitzender

Zurück zum Pressearchiv