Gesetzentwurf: Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1.      § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)      Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179 000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190 000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,“.

b)      Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

„6.    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119 000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie“.

c)      Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2.      § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beläuft sich für das Jahr 2023 auf 191 000 000 Euro und für das Jahr 2024 auf 57 600 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst.“

Artikel 2

Änderung des Aufnahmegesetzes

§ 4 b des Aufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), erhält folgende Fassung:

 

„§ 4 b

Sonderzahlung im Jahr 2023

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2023 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 50 000 000 Euro.2An der Sonderzahlung nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

1.      20 Prozent der Mittel nach dem Anteil der Aufwendungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Oktober 2022 für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat, an den Aufwendungen aller Landkreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung laut der Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit ‚Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine, mit einem Zugang ab Juni 2022 ohne Vorbezug von Arbeitslosengeld (ALG, ALG II) und deren Zahlungsansprüche (ZA) für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (lfd. KdU) 1,2,3‘,

2.      40 Prozent der Mittel nach der Aufnahmequote eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach der Festsetzung der Aufnahmequoten für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 durch das für Inneres zuständige Fachministerium zum Stichtag 23. September 2022 und

3.      40 Prozent der Mittel nach dem Anteil der in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, an der Gesamtzahl dieser in allen Landkreisen und kreisfreien Städten aufhältigen Personen laut Sonderauswertung aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ‚Anzahl der zum Stand 29. Januar 2023 aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind, für Bundesland: Niedersachsen‘.“

Artikel 3

Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 611), wird wie folgt geändert:

1.      In der Besoldungsgruppe B 6 wird bei dem Amt „Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent“ der Funktionszusatz „– in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung –“ durch den Funktionszusatz „– als Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund in Berlin –“ ersetzt.

2.      Dem Abschnitt „Künftig wegfallende Ämter“ wird die folgende Besoldungsgruppe angefügt:

Besoldungsgruppe B 6

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

– in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung –“.

Artikel 4

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs
und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes

In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), werden die Worte „das Jahr 2022“ durch die Worte „die Jahre 2022 und 2023“ ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

__________________

 

Begründung

A.           Allgemeiner Teil

I.             Anlass und Ziel des Gesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Umsetzung der in dem Entwurf des zweiten Nachtragshaushalts 2023 eingearbeiteten Beschlüsse der Landesregierung.

II.            Haushaltsmäßige Auswirkungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich):

Zu Nummer 1:

Die Änderung durch die geänderte Nummer 5 führt hinsichtlich der anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu einer Reduzierung der Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2023 um 27 745 000 Euro (15,5 Prozent von 179 000 000 Euro) und im Jahr 2024 um 29 450 000 Euro (15,5 Prozent von 190 000 000 Euro).

Die Änderung durch die neu eingefügte Nummer 6 führt zu einer dauerhaften Reduzierung der Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2023 um 18 445 000 Euro (15,5 Prozent von 119 000 000 Euro).

Die haushaltswirksamen Auswirkungen der Reduzierungen der Zuweisungsmasse für das Jahr 2023 treten erst mit der Steuerverbundabrechnung für das Jahr 2023 im Jahr 2024 ein.

Zu Nummer 2:

Die Gesetzesänderung führt zu einer weiteren Reduzierung der Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2023 um 16 740 000 Euro (15,5 Prozent von 108 000 000 Euro) sowie im Jahr 2024 um 8 928 000 Euro (15,5 Prozent von 57 600 000 Euro).

Die haushaltswirksamen Auswirkungen der Reduzierung der Zuweisungsmasse treten erst mit der Steuerverbundabrechnung für das Jahr 2023 im Jahr 2024 ein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufnahmegesetzes):

Aus der Gesetzesänderung ergeben sich finanzielle Auswirkungen im Jahr 2023 in Höhe von 50 000 000 Euro, die durch die vom Bund zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen für ihre Aufgaben im Bereich Flucht und Migration für Kriegsvertriebene aus der Ukraine bereitgestellten erhöhten Anteile des Landes an der Umsatzsteuer gedeckt sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes):

Durch die Absenkung der Wertigkeit der Position der stellvertretenden Sprecherin/ des stellvertretenden Sprechers der Landesregierung erfolgt mittelfristig eine Kostenersparnis in Höhe von circa 17 890 Euro im Jahr. Kurzfristig kann es zu vorübergehenden Mehrausgaben (104 959 Euro je Jahr) kommen, solange der bisherige Amtsinhaber nicht anderweitig verwendet wird. Die Höhe dieser Mehrausgaben ist nicht genau bestimmbar, da derzeit nicht abschätzbar ist, wie groß der insoweit betroffene Zeitraum sein wird.

 

Durch den in der Anlage zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz hinzugefügten Funktionszusatz bei der Besoldungsgruppe B 6 für die Leitung der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund in Berlin (im Weiteren: LV Berlin) entstehen keine unmittelbaren Mehrausgaben. Der neue Funktionszusatz wird aufgrund einer veränderten Aufgabenwahrnehmung in der LV Berlin benötigt; die bislang in Personalunion wahrgenommenen Aufgaben der Leitung der LV Berlin und der Leitung der dazugehörigen Abteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (im Weiteren: MB) werden voneinander getrennt.

 

Die hierdurch erforderliche Neubesetzung der Abteilungsleitung erfolgt mit einer Stelle der Besoldungsgruppe B 4. Hierdurch entstehen im Einzelplan 16 des MB Mehrausgaben von jährlich 109 524 Euro.

 

Zur Gegenfinanzierung wird zugleich eine Stelle der Besoldungsgruppe B 3 in der LV Berlin mit einem kw-Vermerk nach Ausscheiden der Stelleninhaberin versehen. Mit dem Ausscheiden der Stelleninhaberin reduzieren sich somit die Mehrausgaben für den Einzelplan 16 auf jährlich 4 565 Euro.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes):

 

Die mit der Gesetzesänderung verbundenen haushaltsmäßigen Auswirkungen sind zum einen abhängig von der Anzahl der zusätzlichen Bedarfsgemeinschaften, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine vertrieben worden sind und im Jahr 2023 in Niedersachsen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, und zum anderen von der Höhe der Unterkunftskosten für diese Bedarfsgemeinschaften. Auf der Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit (Berichtsmonat Oktober 2022) ist von einem Kostenausgleich in Höhe von durchschnittlich rund 5 150 000 Euro monatlich auszugehen. Somit ergeben sich durch die Gesetzesänderung für das Jahr 2023 finanzielle Auswirkungen in Höhe von rund 62 000 000 Euro. Entsprechende Haushaltsmittel werden mit dem zweiten Nachtragshaushaltsplan 2023 bei Kapitel 0536 Titel 633 14 zur Verfügung gestellt.

III.           Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Auswirkungen auf die vorgenannten Bereiche sind nicht erkennbar.

IV.          Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

V.           Auswirkungen auf Familien

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

VI.          Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

VII.         Auswirkungen auf die Digitalisierung

Auswirkungen auf den vorgenannten Bereich sind nicht erkennbar.

 

B.           Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) hat der Bund die entsprechende Vorgängerregelung, das Gute-KiTa-Gesetz, über das Jahr 2022 hinaus bis Ende 2024 verlängert. Der Bund stellt den Ländern für die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele im Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 1 884 000 000 Euro und im Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von 1 993 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Damit setzt der Bund seine Unterstützung in diesem Bereich in gleicher Höhe fort. Auf Niedersachsen entfallen dabei 179 000 000 Euro im Jahr 2023 und 190 000 000 Euro im Jahr 2024, weshalb die Jahreszahlen und der Betrag des bisherigen Buchstabens c angepasst werden müssen.

Die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstaben a und b des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) geregelten Herausrechnungsbeträge betreffen vergangene Jahre und sind nicht weiter erforderlich.

Der Bund stellt gemäß dem Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. November 2022 zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen für ihre Aufgaben im Bereich Flucht und Migration ab dem Jahr 2023 jährlich eine allgemeine flüchtlingsbezogene Pauschale in Höhe von 1 250 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen dabei 119 000 000 Euro. Diese Pauschale löst die bisherigen Pauschalen, insbesondere die für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, ab, für die im Jahr 2023 in § 24 Abs. 1 Satz 1 NFAG bisher ein Betrag von 33 000 000 Euro vorgesehen war.

Damit die Kommunen die Mittel nicht prozentual entsprechend der Steuerverbundquote (15,5 Prozent) abschöpfen, bedarf es dieser Anpassungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 NFAG. Durch die entsprechenden Reduzierungen des Steuerverbunds stehen die Mittel dann vollständig für ein gesondertes Verteilungs- und Abrechnungsverfahren zur Verfügung.

Zu Nummer 2:

Der Bund stellt gemäß dem Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. November 2022 zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen für ihre Aufgaben im Bereich Flucht und Migration für Kriegsvertriebene aus der Ukraine für das Jahr 2023 insgesamt Mittel in Höhe von 1 500 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen dabei rund 143 000 000 Euro.

Für den Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst stellt der Bund den Ländern im Jahr 2023 insgesamt Mittel in Höhe von 500 000 000 Euro und im Jahr 2024 in Höhe von 600 000 000 Euro in Form von erhöhten Länderanteilen an der Umsatzsteuer zur Verfügung. Auf Niedersachsen entfallen dabei rund 48 000 000 Euro im Jahr 2023 und rund 57 600 000 Euro im Jahr 2024.

Damit die Kommunen die Mittel nicht prozentual entsprechend der Steuerverbundquote (15,5 Prozent) abschöpfen, bedarf es einer Anpassung des § 24 Abs. 1 NFAG. Durch eine entsprechende Reduzierung des Steuerverbunds stehen die Mittel dann vollständig für ein gesondertes Verteilungs- und Abrechnungsverfahren zur Verfügung.

Zu Artikel 2:

Der Krieg in der Ukraine hat umfangreiche Auswirkungen auf die Länder und Kommunen. Insbesondere die Aufnahme einer großen Zahl Kriegsvertriebener aus der Ukraine führt zu Mehraufwendungen auf beiden Ebenen.

Für die aufgrund des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 und des anhaltenden Krieges Vertriebenen aus der Ukraine kam aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 71 S. 1) erstmalig eine Aufnahme und Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), zur Anwendung.

Bis zur Umsetzung des Rechtskreiswechsels zum 1. Juni 2022 in das Zweite oder Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch unterlagen die unter § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine im Falle der Hilfebedürftigkeit dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und damit der Kostenabgeltung nach dem Aufnahmegesetz.

Im Rahmen der Fortsetzung der Gespräche über eine weitere finanzielle Unterstützung der Länder und Kommunen für ihre Aufgaben im Bereich Flucht und Migration sagte der Bund in einer Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. November 2022 den Ländern und Kommunen im Jahr 2023 pauschal weitere 1 500 000 000 Euro für ihre Mehraufwendungen für die Kriegsvertriebenen aus der Ukraine zu.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für eine Partizipation der kommunalen Ebene an den für das Land Niedersachsen vorgesehenen Mitteln sowie der Verteilungsmechanismus für einen finanziellen Ausgleich der Kosten der Kommunen für die Bereitstellung und das Vorhalten von zentralen Unterbringungskapazitäten im Zusammenhang mit Kriegsvertriebenen aus der Ukraine oder sonstiger Geflüchteter im Jahr 2023 geschaffen werden.

Zu Absatz 1:

Mit der Regelung der Neufassung des § 4 b verpflichtet sich das Land gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten zur einmaligen Zahlung von 50 000 000 Euro im Jahr 2023 zur finanziellen Unterstützung für Mehraufwendungen bei der Aufnahme und Unterbringung der unter § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine. Damit wird die landesrechtliche Grundlage geschaffen, einen Anteil der vom Bund für das Jahr 2023 zugesagten Mittel an die kommunale Kreisebene weiterzuleiten.

Hiermit soll die kommunale Ebene mit einer einmaligen Sonderzahlung im Jahr 2023 insbesondere bei den Kosten für das Bereitstellen und Vorhalten von zentralen Unterbringungsplätzen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine finanziell unterstützt werden.

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden und deren Ausgestaltung nach Satz 2 obliegt den Landkreisen.

Die bisherige Regelung zu einer Sonderzahlung im Jahr 2022 kann entfallen, da der Zahlungsanspruch bereits abgegolten wurde.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt den Verteilungsmechanismus für die Zahlungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Verteilung der Mittel erfolgt entsprechend dem Verhältnis des auf den jeweiligen kommunalen Träger entfallenden Anteils der zugrunde gelegten Parameter. Zu den herangezogenen Parametern und deren Anteilen an den zu verteilenden 50 000 000 Euro hat sich die Landesregierung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens verständigt.

Zu Artikel 3:

Zu Nummer 1:

Mit den vorgesehenen Anpassungen in der Besoldungsordnung B soll die Ämterstruktur an den tatsächlichen Anforderungen in den betroffenen Bereichen ausgerichtet werden.

Die Wertigkeit der Position der stellvertretenden Sprecherin/ des stellvertretenden Sprechers der Landesregierung wird für künftige Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber von Besoldungsgruppe B 6 auf Besoldungsgruppe B 3 abgesenkt.

Durch die im Koalitionsvertrag formulierten Anforderungen der neu gebildeten Landesregierung an politische Repräsentanz und Projektarbeit wird zudem eine veränderte Aufgabenwahrnehmung in der LV Berlin notwendig.

Hierzu sind die bislang in Personalunion wahrgenommenen Aufgaben der Leitung der Vertretung des Landes und der Leitung der dazugehörigen Abteilung voneinander zu trennen.

Die Dienststellenleitung ist durch die Vertretung der wichtigsten politischen Vorhaben des Landes, die Koordination der Arbeit der politischen Fachreferate und die Darstellung der Landesvertretung nach Außen vollends gebunden. Sie tritt ferner eigenständig als ständige Vertretung der Bevollmächtigten des Landes auf.

Die Abteilungsleitung koordiniert die Veranstaltungsplanung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Liegenschafts- und Personalverwaltung sowie die projektbezogenen Leitungsaufgaben.

Hierzu bedarf es der vorgesehen Ergänzung der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Der bisherige Funktionszusatz wird vorübergehend weiterhin benötigt. Künftig soll eine (Neu-)Berufung lediglich in einem Amt der Besoldungsgruppe B 3 (Ministerialrätin/Ministerialrat) möglich sein.

Zu Artikel 4:

Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover sind kommunale Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an diesen Ausgaben.

Infolge des Krieges in der Ukraine sind die kommunalen Träger mit zusätzlichen finanziellen Lasten bei den Unterkunftskosten im Anwendungsbereich des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs durch Kriegsvertriebene aus der Ukraine belastet, soweit kein Ausgleich durch die Bundesbeteiligung erfolgt.

Gemäß Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 2. November 2022 wird der Bund den Ländern für die Kriegsvertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2023 einen Betrag von 1 500 000 000 Euro (Anteil Niedersachsen: 143 000 000 Euro) zur Verfügung stellen.

Das Land und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben vereinbart, dass die von den kommunalen Trägern im Jahr 2023 zusätzlich zu tragenden Anteile bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II – ebenso wie im Vorjahr – kommunenscharf identifiziert, abgerechnet und vom Land erstattet werden.

Es wird geregelt, dass die kommunalen Träger auch im Jahr 2023 einen Kostenausgleich für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen vom Land erhalten. Der Kostenausgleich wird für zusätzliche Aufwendungen bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II gezahlt, die den kommunalen Trägern durch den Zugang von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung in das Rechtssystem des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist Vertriebenen aus der Ukraine zur Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zu erteilen.

Die Details für den Kostenausgleich werden durch Verordnung geregelt.

Zu Artikel 5:

Das Gesetz tritt zur vollen Verwirklichung der Entscheidungen der Landesregierung zum zweiten Nachtragshaushalt 2023 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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