Gesetzentwurf: Gesetz zur Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe
§ 1 Ziel des Gesetzes
Der oberflächennahe Abbau von Bodenschätzen steht im Widerspruch zu den Zielen des Schutzes der biologischen Vielfalt und der Reduktion des Flächenverbrauchs. Er führt zum Verlust von Flächen für die Nahrungsmittelproduktion und der Produktion von nachwachsenden Rohstoffen. Außerdem führt die Zerstörung der Bodendeckschicht zu einer Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Schonung dieser Ressourcen durch die Förderung des sparsamen Umgangs mit oberflächennahen Bodenschätzen und den Ersatz dieser Bodenschätze durch Recyclingprodukte
§ 2 Förderabgabepflichtige Bodenschätze
Das Land erhebt für den oberflächennahen Abbau folgender Bodenschätze eine Förderabgabe:
- Sand und Kies mit den Gesteinskorndurchmessern von 0,063 mm bis 63 mm,
- Naturstein für den Verkehrswege-, Beton- und Wasserbau,
- Gips- und Anhydritstein,
- Ton, soweit es sich nicht um grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Absatz 4 des Bundesberggesetzes handelt sowie
- Torf.
§ 3 Bemessungsgrundlage, Abgabensätze
- Die Bodenschätzeförderabgabe bemisst sich nach der geförderten Menge an Bodenschätzen
- Die Bodenschätzeförderabgabe wird in folgender Höhe festgesetzt:
- 1,00 Euro pro Tonne geförderter Sande und Kiese nach § 2 Nr. 1,
- 0,50 Euro pro Tonne abgebauten Natursteins nach § 2 Nr. 2,
- 1,50 Euro pro Tonne abgebauten Gips- und Anhydritsteins nach § 2 Nr.3 sowie Tones nach § 2 Nr. 4,
- 2,00 Euro pro Kubikmeter abgebauten Schwarztorfes sowie 3,00 Euro pro Kubikmeter abgebauten Weißtorfes nach § 2 Nr. 5.
§ 4 Abgabe- und Erklärungspflicht
- Zur Zahlung der Bodenschätzeförderabgabe sind diejenigen verpflichtet, die die im § 2 genannten Bodenschätze abbauen oder fördern (Abgabepflichtige). Von der Abgabepflicht befreit sind
- der nicht-kommerzielle Abbau oder die Förderung für den privaten Bedarf und
- der Abbau von Klei, Sand und Kies für den Deichbau.
- Die Abgabepflichtigen haben der Festsetzungebehörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die Menge der geförderten oder abgebauten Bodenschätze des Vorjahres und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In begründeten Fällen kann die Frist zur Abgabe der Erklärung auf Antrag verlängert werden. Kommt der Abgabenpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Höhe der zu entrichtenden Bodenschätzeförderabgabe.
- Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Form und den Inhalt der Erklärung sowie die Art des Nachweises zu erlassen.
§ 5 Zuständigkeiten und Festsetzung
- Zuständig für die Festsetzung und Einziehung der Bodenschätzeförderabgabe ist die für die Finanzverwaltung des Landes (Fesetzungsbehörde). Grundlage der Festsetzung der Bodenschätzeförderabgabe ist die vom Abgabepflichtigen vorgelegte Erklärung nach § 4 Absatz 2.
- Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr
- Die Bodenschätzeförderabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides durch die Festsetzungsbehörde fällig. Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Abgabenpflichtige unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch die Bodenschätzeförderabgabe verkürzt hat.
- Für die jeweiligen Veranschlagungszeiträume sind zum 1. Juli Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Absatz 2 erklärten Menge der abgebauten oder geförderten Bodenschätze. Bestand für das Vorjahr keine Erklärungspflicht gemäß § 4 Absatz 2, wird die Höhe der Vorauszahlung von der Festsetzungsbehörde auf der Grundlage der erteilten Abbaugenehmigung festgesetzt.
- Der Anspruch auf Zahlung der Bodenschätzeförderabgabe verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
§ 6 Stundung, Erlass, Niederschlagung
Die Festsetzungsbehörde kann die Bodenschätzeförderabgabe
- ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
- ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,
- niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
§ 7 Anwendung anderer Vorschriften
- Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die Bestimmungen aus der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Für die Hinterziehung der Bodenschätzeförderabgabe sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden.
§ 8 Rechtsbehelfe
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung der Bodenschätzeförderabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A Allgemeiner Teil
I. Anlasse, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes
Der sparsame Umgang mit der nicht erneuerbaren Ressource Boden ist ausdrückliches Ziel der Landesraumordnung. Durch den oberflächennahen Abbau von Bodenschätzen gehen in erheblichem Umfang Flächen für die landwirtschaftliche Nahrungsmittelproduktion und den Anbau nachwachsender Rohstoffe verloren. Insbesondere der Abbau von Sand und Kies im Nassabbau gefährdet in erheblichem Maße das Grundwasser. Außerdem gefährdet der Abbau von Sand, Kies, Festgestein, Gips, Ton und insbesondere Torf die biologische Vielfalt in Niedersachsen.
Etwa 26.500 ha sind im Niedersächsischen Landesraumordnungsprogramm als Vorranggebiete für den oberflächennahen Abbau mineralischer Rohstoffe ausgewiesen. Weitere ca. 23.000 ha sind mit einem Vorrang für den Torfabbau belegt. Im Sinne der sparsamen Ressourcennutzung soll die Bodenschätzeförderabgabe einen sparsamen Umgang mit diesen nicht erneuerbare Rohstoffen fördern. Die in Niedersachsen bereits 1993 eingeführte Wasserabgabe (§§ 47 ff des Niedersächsischen Wassergesetzes) belegt das Fördern von Wasser aus ober- und unterirdischen Gewässern mit einer Gebühr, deren ausdrückliches Ziel die nachhaltige Nutzung dieser Ressource ist. Mit der Bodenschätzeförderabgabe wird das bewährte Instrument der Wasserabgabe auf mineralische Rohstoffe und Torf ausgeweitet. Ferner wird den Nutzern der Rohstoffe das Nutzungsrecht an einem Gut der Allgemeinhit gewährt. Mit diesem Gesetz soll der Vorteil, den Einzelne durch das Recht der Inanspruchnahme erzielen, zu einem geringen Teil durch eine Vorteilsabschöpfungsabgabe abgeschöpft werden.
Der Abbau von Bodenschätzen gehört zur Materie des Bergbaus, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt. In diesem Bereich sind die Länder gesetzgebungsbefugt, solange der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die bergrechtliche Förderabgabe des Bundes gemäß § 31 des Bundesberggesetzes bezieht sich ausschließlich auf bergfreie Bodenschätze, die von diesem Gesetz jedoch nicht berührt sind. Für die hier benannten Bodenschätze trifft der Bund lediglich fachrechtliche, nicht aber abgabenrechtliche Regelungen. Das Land ist daher befugt, eine Bodenschätzeabgabe einzuführen.
II. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Der Abbau von Bodenschätzen geht mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft einher. Eine Reduzierung des Abbaus wirkt sich folgerichtig positiv auf die Umwelt aus. Für den ländlichen Raum sind ebenfalls positive Auswirkungen zu erwarten, da in geringerem Maße land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche ihrer bisherigen Wertschöpfung entzogen wird.
III. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Keine
IV. Auswirkungen auf Familien
Keine
V. Voraussichtliche haushaltsmäßige Auswirkungen
Bei Zugrundelegung der derzeitigen Abbaumengen ist mit jährlichen Einnahmen von ca. 58,8 Mio. Euro zu rechnen. Da davon ausgegangen wird, dass das Gesetz die angestrebte Wirkung der Reduzierung des Abbaus von Bodenschätzen in den kommenden Jahren sukzessive entfalten wird, werden die Einnahmen in den Folgejahren jedoch zurückgehen. Es entstehen in geringem Umfang Kosten für die Erhebung der Bodenschätzeabgabe
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Ziel des Gesetzes ist eine Reduktion des Flächenverbrauchs im Zusammenhang mit dem oberflächennahen Abbau von Bodenschätzen
Zu § 2
Die mit einer Bodenschätzeförderabgabe zu belegenden Bodenschätze werden abschließend definiert. Es handelt sich dabei ausschließlich um solche Bodenschätze, die im Tagebau oberflächennah abgebaut werden und für die der Bundesgesetzgeber im Bundesberggesetz (BBergG vom 13.08.1980 [BGBl. I S. 1310], zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585]) keine abgabenrechtlichen Regelungen trifft.
Zu § 3
Die Bodenschätzeförderabgabe wird nach der Menge der geförderten Bodenschätze bemessen. Bemessungsrundlage ist der pro abgebauter Mengeneinheit (Kubikmeter oder Tonne) durchschnittlich verursachten Flächenverbrauch und der mit dem Abbau einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft.
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zur Zahlung der Bodenschätzeförderabgabe ist grundsätzlich jede natürliche und juristische Person verpflichtet, die die im § 2 benannten Bodenschätze fördert. Mit der Freistellung gemäß Buchstabe a sollen vor allem die nicht kommerziellen Sand-, Kies und Torfabbaumaßnahmen für den eigenen Bedarf freigestellt werden, der in der Regel – sofern die davon erfasste Grundfläche eine Fläche von 30 m2 nicht überschreitet - nicht genehmigungsbedürftig sind. Ferner ist der Abbau von Bodenschätzen freigestellt, die für den Deichbau genutzt werden. Der angesichts des Klimawandels erforderliche Deichbau stellt einen gegenüber der Reduktion des Flächenverbrauchs im öffentlichen Interesse überwiegenden Belang dar und soll durch die Bodenschätzeförderabgabe nicht belastet werden.
Zu Absatz 2
Die Festsetzung der Bodenschätzeförderabgabe auf der Grundlage einer vom Abgabepflichtigen vorzulegender Erklärung über Menge und Art der abgebauten Bodenschätze dient der Verwaltungsvereinfachung. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Abbaumengen liegen beim Abgabepflichtigen in aller Regel vor. Bei nicht oder verspätet abgegebener Erklärung seitens des Abgabepflichtigen schätzt die zuständige Behörde die Menge der abgebauten Bodenschätze anhand der erteilten Abbaugenehmigung, die in aller Regel die erforderlichen Angaben zur Abschätzung der Abbaumenge (Stufenplan zum Abbauvorhaben) enthält.
Zu § 6
Die vorgesehenen Härtefallregelungen schützen Unternehmen davor, durch die Zahlung der Bodenschätzeförderabgabe in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Die Regelung unter Nummer 3 ist aus Gründen des effizienten Verwaltungshandelns geboten.
Zu § 7
Da die Bodenschätzeförderabgabe einer Steuer ähnlich ist, sollen im Gesetzesvollzug, insbesondere hinsichtlich der Strafvorschriften bei Hinterziehung der Abgabe, die Vorschriften der Abgabenordnung gelten.
Fraktionsvorsitzender