Gesetzentwurf: Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (Dienstrad-Leasing)

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90 Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

Niedersächsisches Besoldungsgesetz

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

§ 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 110), erhält folgende Fassung:

1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern angeboten wird und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“

Begründung

A. Allgemeiner Teil

  1. Anlass und Ziel des Gesetzes

Das Fahrrad[1] ist für viele Strecken das beste Verkehrsmittel. Es hält gesund, spart Kosten, verursacht bei seiner Nutzung keine Emissionen und benötigt wesentlich weniger Fläche als der Autoverkehr. Es ist ein zentraler Bestandteil der Mobilitätswende, dessen Förderung in den nächsten Jahren noch stärker in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik gestellt werden muss. Ziel ist es, den Anteil des Radverkehrs im Gesamtverkehr von heute 15 Prozent auf mindestens 25 Prozent bis spätestens 2030 zu steigern und Niedersachsens Stellung als Fahrradland Nr. 1 weiter auszubauen.

Gegenwärtig zeichnet sich in der Gesellschaft ein Wandel bezüglich der bevorzugten Mobilitätsformen im Alltags- und Berufsverkehr ab. Mit dem landesweiten Ausbau der Radinfrastruktur wird in den nächsten Jahren das Potenzial, insbesondere in Stadt-Umland-Beziehungen, erweitert und der Umstieg von motorisierten Pendlerverkehren auf das Fahrrad wesentlich attraktiver. Doch neben der Infrastruktur sollen auch die individuellen, finanziellen Anreize verbessert und eine Dienstfahrradregelung für den öffentlichen Dienst in Niedersachsen zügig eingeführt werden.

Das Land Niedersachsen geht mit gutem Beispiel voran und schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern ein attraktives Fahrradleasingangebot gemacht werden kann. Neben den positiven Beiträgen für die Gesundheit und den Klimaschutz stärkt das Angebot auch die Rolle Niedersachsens als attraktiver Arbeitgeber.

  1. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für Zwecke des Fahrradleasings ist für sich nicht mit Mehrausgaben verbunden, da die Regelung der Klarstellung über die besoldungsrechtliche Behandlung und damit der Rechtssicherheit dient, aber keine unmittelbaren Ansprüche begründet. Die Umsetzung der Regelung ist jedoch mit Verwaltungsmehraufwand verbunden, der nicht näher beziffert werden kann. 

  1. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Durch die Möglichkeit, Dienstfahrräder nicht ausschließlich für Wege im Berufsverkehr, sondern auch oder sogar nur im Privatverkehr nutzen zu können, ist das Dienstfahrradleasing ein attraktiver Beitrag für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter zur Steigerung des Radverkehrsanteils am Gesamtverkehr. Dies wirkt sich positiv auf die Umwelt, die Emissionen, die Gesundheit, den Flächenverbrauch und den Verkehrsfluss aus.

  1. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Belange von Menschen mit Behinderungen und auf Familien

Auswirkungen sind nicht erkennbar.

B. Besonderer Teil

Niedersachsen hat sich zum Ziel gesetzt, den Radverkehrsanteil auf 25 Prozent bis 2030 zu steigern. Eine mögliche Option zur Förderung klimaneutraler Mobilität bietet die steuerliche Förderung von Dienstfahrrädern. Der Landtag hat am 22. Februar 2023 beschlossen, die Landesregierung zu ersuchen, ihm einen Entwurf zur Änderung des NBesG vorzulegen, damit vom Dienstherrn geleaste Fahrräder für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Richterinnen und Richter in Niedersachsen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zur privaten Nutzung überlassen werden können (Drucksache 19/635).

Mit der Schaffung dieser Rechtsgrundlage für die Besoldungsumwandlung beim sogenannten Dienstradleasing wird das Ersuchen umgesetzt. Unter der Voraussetzung, dass der Dienstherr mit einem Anbieter von Fahrrädern einen Vertrag über ein Leasingmodell abschließt, kann eine Besoldungsumwandlung erfolgen und die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter können bei diesem Anbieter vertragskonform Fahrräder beziehen, die sie auch privat nutzen dürfen. Nach diesem Modell wird die Leasingrate durch den Dienstherrn von der Besoldung einbehalten. Zu den Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung gehört neben der Leasingrate auch die Prämie für eine vom Dienstherrn abgeschlossene Vollkaskoversicherung sowie regelmäßige Inspektionen, wenn diese nach der Überlassungsvereinbarung von der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu tragen ist.

Inkrafttreten

Für die Gewährleistung einer schnellstmöglichen Umsetzung soll die Regelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

 


[1] Definition Fahrrad gemäß § 63a StVZO:

(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

Zurück zum Pressearchiv