Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) und im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

 

Artikel 1

Das Niedersächsische Landeswahlgesetz vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

„Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“

Artikel 2

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) wird wie folgt geändert:

§ 48 Abs. 2 enthält folgende Fassung:

„(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.“

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Begründung

Seit 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) für Deutschland rechtsverbindlich. Als Völkerrecht genießt die Konvention den Rang eines Bundesgesetzes und entfaltet über das verfassungsmäßige Rechtsstaatsgebot Bindungswirkung für sämtliche staatlichen Stellen des Landes Niedersachsen. Die UN-BRK sieht eine gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft und damit auch die Teilhabe an politischen Prozessen (Art. 29) vor.

Laut Grundgesetz hat jede volljährige Person mit deutscher bzw. EU-Staatsangehörigkeit das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Das Niedersächsische Landeswahlgesetz (NLWG) und das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) schließen Menschen mit Behinderungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom aktiven und passiven Wahlrecht aus. Die Möglichkeit zu wählen als zentrales Element politischer Teilhabe wird den betroffenen Menschen somit verwehrt. Einer Pressemitteilung der Landesbehindertenbeauftragten vom 14.09.2017 zufolge waren bei der vergangenen Landtagwahl etwa 10.000 Menschen in Niedersachsen aufgrund von § 3 Nummern 2 und 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Nach den Paragrafen 3 Nr. 2 NLWG und 48 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG werden Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen, denen zur Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde. Eine Betreuung nach §1896 BGB erfolgt, wenn eine Person infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Erforderlichkeit einer Betreuung ist von den Betreuungsgerichten eingehend zu prüfen. Die Fähigkeit zur politischen Willensbildung ist jedoch nicht Teil dieser Prüfung. Dem Ausschluss vom Wahlrecht liegt folglich die pauschale Annahme zugrunde, dass die genannte Personengruppe nicht in der Lage sei, eine Wahlentscheidung zu treffen, während diese Fähigkeit allen anderen Menschen – und damit bspw. auch Menschen mit psychiatrischen Diagnosen oder Menschen mit Behinderungen, die nicht unter dauerhaften Vollbetreuung stehen – zugestanden wird. Zwischen der Bestellung einer Betreuung und der Fähigkeit zur politischen Willensbildung besteht somit kein sachlicher Zusammenhang.

Die Paragrafen 3 Nr. 3 NLWG und 48 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG betreffen Menschen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Die betroffenen Personen unterfallen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in aller Regel der UN-Definition von Behinderung. Auch hier gibt es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zwischen der genannten Personengruppe und Menschen mit gleichem Krankheitsbild, die aber keine Straftat begangen haben oder schuldfähigen Straftäterinnen und Straftätern ohne psychiatrische Diagnose – beide Gruppen sind zu Recht weiterhin wahlberechtigt.

Die Wahlrechtsausschlüsse in § 3 Nr. 2 und 3 NLWG sowie in § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 3 NKomVG stellen sich somit als menschenrechtswidrige, nicht gerechtfertigte Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung dar und sind daher aufzuheben. Bereits 2016 haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ihre Landes- und Kommunalwahlgesetze geändert und die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen abgeschafft.

Von diesem Gesetzentwurf unberührt bleibt die Möglichkeit des Ausschlusses vom Wahlrecht durch Richterspruch nach § 3 Nr. 1 NLWG und § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG.

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