Dringliche Anfrage: Bedroht die Afrikanische Schweinepest die Existenz der Bio-, Freiland- und Offenstallhaltung für Schweine?

m September 2020 wurde in Brandenburg ein an der Afrikanischen Schweinepest (ASP) verendetes Wildschwein gefunden. Es war gleichzeitig der erste Nachweis dieser Seuche in Deutschland. Erst sehr viel später, im Juli 2021, wurde die ASP auch bei Hausschweinen in Brandenburg und mittlerweile auch in Mecklenburg-Vorpommern (November 2021) in Einzelfällen nachgewiesen.

Um die jeweiligen Fundstellen werden Restriktionszonen eingerichtet, die je nach Radius Betretungsverbote und Verbringungsverbote aber auch andere Einschränkungen mit sich bringen. Recht früh wurde in Wissenschaft und Politik auch darüber diskutiert, ob und wann eine „Aufstallungspflicht“ für Freiland- und Bioschweine, analog zu Geflügel bei der Aviären Influenza, angebracht wäre.

So wurde beispielsweise im Januar 2021 auf einer Videokonferenz der Agrarminister*innen der Tagesordnungspunkt 8 „Artgerechte Tierhaltung auch im ASP-Seuchenfall sicherstellen - solidarische Unterstützung bei der Prävention und Bekämpfung der ASP gewährleisten“ beraten. Im Protokoll wurde dazu u.a. festgehalten: „Die Länder unterstreichen ihr dringendes Anliegen, dass die Auslauf- und Freilandhaltung als besonders artgerechte und gesellschaftlich anerkannte Form der Tierhaltung auch im ASP-Seuchenfall möglich sein sollte.“ (Ergebnisprotokoll AMK Amtschefkonferenz 14. Januar 2021)

Im April 2021 veröffentlichte das Friedrich-Loeffler-Institut eine aktualisierte „Risikoeinschätzung einer Übertragung von ASP auf Schweine in Auslauf- oder Freilandhaltungen“. Da es zu diesem Zeitpunkt noch keine ASP-Fälle in deutschen Hausschweinebeständen gab, empfahl das Institut „die Folgen, die ein Aufstallungsgebot für die betroffenen Schweinehalter hätte, gegen die Konsequenzen […], die ein Eintrag in einen Hausschweinebestand für die gesamte Schweineproduktion in  Deutschland  hätte“ abzuwägen.

Dabei wurden grundsätzlich zwischen ASP-Gebieten (Kerngebiete und gefährdetes Gebiet) und ASP-freien Gebieten (inkl. Pufferzone) unterschieden:

„In Kerngebieten und im gefährdeten Gebiet [kann] nur die Aufstallung aller in Auslauf- oder Freilandhaltungen lebenden Schweine empfohlen werden (einschließlich der neuen Haltungssonderformen, die Außenauslauf beinhalten). 

In ASP-freien Gebieten (inkl. Pufferzone) könnten die Tiere weiterhin in Außenflächen gehalten werden, wenn die Vorgaben der SchHaltHygV zu jeder Zeit erfüllt sind und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“ (Risikoeinschätzung | FLI | Stand 19.04.2021, Seite 3)

Die EU Bio Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ist für Bio-Schweinehaltende maßgebend. Hier finden sich die Vorgaben für Ausläufe und Freilandhaltungen, die ein Mindestmaß an Außenfläche vorsehen. Anders als bei behördlichen Aufstallungsanordnungen bei der Geflügelpest, verlieren Betriebe ihren Bio-Status, wenn diese, auch durch behördliche Anordnungen, keinen Zugang zum Außenbereich gewährleisten können.

1.        Welche Linie verfolgt die Landesregierung hinsichtlich der möglichen Aufstallungspflicht für Schweine?

2.        Vor dem Hintergrund, dass es den von ASP bei Wildschweinen betroffenen Ländern auch nicht gelungen ist, die Seuche zurückzudrängen, von welchen zeitlichen Dimensionen ist im Falle eines ASP-Ausbruchs in Niedersachsen auszugehen?

3.        Welche finanziellen Schäden würden durch eine solche Pflicht entstehen und wer käme dafür auf?

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