Antrag: Nord/LB: Stille Gesellschafter und Nachrangkapital dürfen bei Sanierung nicht freigestellt werden

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  • bei der Sanierung der Nord/LB sicherzustellen, dass stille Gesellschafter und nachrangig haftendes Kapital zur Sanierung der Bank mit herangezogen werden,
  • sich gegenüber der Bankenaufsicht und der EU Kommission für eine Einbeziehung von stillen Gesellschaftern und nachrangig haftendem Kapital einzusetzen.

Begründung

Nach dem Wegfall der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung hat die Nord/LB in erheblichem Umfang zusätzliche stille Gesellschafter und weiteres Nachrangkapital in die Bank genommen. Entsprechende stille Einlagen, Genussrechtskapital, Schuldscheindarlehen, Inhaber- und Namensschuldverschreibungen und ähnliches werden deutlich höher verzinst als normale Anleihen. In der Spitze wurden Zinssätze von mehr als 10 Prozent gezahlt. Begründet wird der deutlich erhöhte Zinssatz mit einem erhöhten Risiko.

Das so genannte Hybridkapital wurde grundsätzlich auch zur Sicherung der Eigenkapitalanforderungen anerkannt. Stille Gesellschafter haben zudem besondere Informationsrechte nach 233.1 HGB.

Derzeit will die Landesregierung stille Gesellschafter und weiteres Nachrangkapital bei der Sanierung der Bank nicht einbeziehen. Die Landesregierung argumentiert, dass eine Einbeziehung nur im Falle einer Insolvenz oder einer Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz möglich sei.

§ 13 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen sieht vor, dass relevante Kapitalinstrumente und Vermögenspositionen vorrangig zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel heranzuziehen sind.

Daher ist die Auffassung der Landesregierung widersprüchlich. Schon für den Sanierungsfall heißt es im Gesetz, dass „der Sanierungsplan nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen darf.“

Vor diesem Hintergrund wäre es widersinnig, die stillen Gesellschafter und das Nachrangkapital zu schonen während gleichzeitig öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen einer Abwicklung muss das Nachrangkapital und müssen die stillen Gesellschafter nach § 89 SAG in Anspruch genommen werden. Im Rahmen einer Sanierung kann das Nachrangkapital und können die stillen Gesellschafter in Anspruch genommen werden.

Dafür gibt es verschiedene gesetzliche und vertragliche Optionen:

Im Rahmen einer Frühintervention nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz können alle im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen angeordnet werden.

Im Rahmen der vertragsgemäßen Bedingungen können Herabschreibungen und die Aussetzung von Zinszahlungen offensiv genutzt werden.

Auf die Auflösung von Gewinn- und/oder Kapitalrücklagen oder Einmalmaßnahmen kann verzichtet werden, wenn sie in erster Linie der Bedienung von stillen Einlagen und Nachrangkapital dienen.

Zum Hintergrund siehe auch LT-Drucksachen 18/4229, 18/3522, 18/3524 (Seite 5), 18/2667, 18/2625, 18/2356, 18/1986, 18/1376, 18/1205, 18/920 (Seite 17)

Grafik: "Zahlen aus Drucksache 18/3524 zum Umfang von stillen Einlagen und Nachrangkapital insgesamt" siehe Anlage/PDF.

 

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