Antrag: Freiheitlich-demokratische Grundordnung schützen – Instrumente der wehrhaften Demokratie entschlossen nutzen
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Als die Mütter und Väter des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat zusammentraten, um über die künftige Rechtsordnung der Bundesrepublik zu beraten und dem Grauen des Nationalsozialismus das „Nie wieder“ in den Buchstaben des Grundgesetzes entgegenzustellen, taten sie dies in dem Bewusstsein, dass die junge Demokratie von Weimar mit demokratischen Mitteln an den Abgrund gebracht worden war und dass die Demokratie von Weimar gegen ihre Feinde nicht wehrhaft genug gewesen war.
Auch deshalb sind in Art. 21 GG nicht nur die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung festgeschrieben, sondern auch Vorkehrungen getroffen worden, um Parteien, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellen oder diese bekämpfen, verbieten zu können. Ein Parteiverbot bzw. die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gilt als das schärfste Schwert der wehrhaften Demokratie. Deshalb sind die Hürden für ein solches Verfahren hoch. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Partei verfassungswidrig ist, sind Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung nach § 43 Abs. 1 BVerfGG berechtigt, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag einzureichen, um die Verfassungswidrigkeit prüfen zu lassen.
Der Landtag stellt fest, dass ausweislich vorliegender sicherheitsbehördlicher Einstufungen ausreichend Anhaltspunkte hierfür vorliegen. So hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) Anfang Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Auch hat der Niedersächsische Verfassungsschutz den Landesverband der AfD Niedersachsen im Februar 2026 als „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ eingestuft. Überdies sind unlängst weitere vier Landesverbände der AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden. Darüber hinaus werden die Landesverbände der AfD in Bremen, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern als rechtsextremistische Verdachtsfälle beobachtet.
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Niedersächsische Landtag in Verantwortung vor dem Grundgesetz aufgefordert, alle notwendigen Schritte zu unterstützen, die eine Prüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD durch das Bundesverfassungsgericht ermöglichen.
Mit der Hochstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung im Bund und als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung in Niedersachsen liegen auf Bundes- und Landesebene ausreichend Anhaltspunkte vor, dass die AfD unmittelbar gegen Kernelemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorgeht. Da es keiner politischen Institution oder Ebene zusteht, darüber zu urteilen, ob die Voraussetzungen für ein Parteiverbot bereits erfüllt sind, kommt hier Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung als berechtigten Antragstellern eine hohe Verantwortung zu.
Vor diesem Hintergrund bittet der Landtag die Landesregierung,
- im Falle einer Bestätigung der bundesweiten Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Verwaltungsgericht Köln unmittelbar darauf hinzuwirken, durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG i. V. m. § 13 Nrn. 2, 2a und §§ 43 ff. BVerfGG überprüfen zu lassen, ob die Partei „Alternative für Deutschland“ verfassungswidrig ist,
- im Rahmen der Mitwirkung an einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe und in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden sowie externer wissenschaftlicher Expertise diese Arbeitsgruppe bei der Erstellung einer entsprechenden Materialsammlung zu unterstützen.
Begründung
Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei obliegt gemäß Art. 21 Abs. 4 GG ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht. Liegen Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit einer Partei vor, sind Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung nach § 43 Abs. 1 BVerfGG nicht nur berechtigt, sondern in Verantwortung gegenüber dem Grundgesetz gehalten, einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bundesweit als gesichert rechtsextremistisch eingestuft hat und mit Niedersachsen nunmehr das fünfte Bundesland die AfD als gesichert rechtsextremistisch einstuft hat, liegen gewichtige weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil im NPD-Verfahren vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20) seine Rechtsprechung und die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Partei umfassend weiterentwickelt. Eine Partei ist demnach verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhängerinnen und Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (im Einzelnen hierzu BVerfGE 144, 20, Rn. 528 ff.). Ausgangspunkt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist dabei die Menschenwürde. Sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen ist oberste Pflicht jedes staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 144, 20, Rn. 538 ff.).
Hieraus ergibt sich der Auftrag aller Demokratinnen und Demokraten und aller zuständigen politischen Ebenen, Parteien, die die Unverfügbarkeit bzw. Unantastbarkeit der Menschenwürde etwa durch einen ethnischen Volksbegriff, Fremden- und Ausländerfeindlichkeit oder Islamfeindlichkeit, systematisch bestreiten, mit allen Mitteln des Rechtsstaates daran zu hindern. In Verantwortung vor der deutschen Geschichte, gegenüber den Müttern und Vätern des Grundgesetzes und in Verantwortung vor unserer Verfassung sieht sich der Niedersächsische Landtag in der Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens hinzuwirken.
Art. 21 Abs. 2 GG zielt darauf ab, nach der Maxime „Wehret den Anfängen“ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen (BVerfGE 144, 20, Rn. 584). Im Lichte der deutschen Geschichte, den bisher bekannten Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche hinreichende Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen der AfD sieht, gebietet es die Verantwortung des Niedersächsischen Landtages und der Länderkammer für unsere freiheitliche Demokratie, dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht die Prüfung und in der Folge die mögliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD mit allen sich ergebenden Rechtsfolgen zu ermöglichen.
Auch in Niedersachsen haben sich die Hinweise verdichtet, dass die AfD eine rechtsextreme Partei ist, die die Unteilbarkeit der Menschenwürde bestreitet, die demokratische Institutionen verächtlich macht, die gegen Menschen mit Migrationshintergrund und queere Menschen hetzt und sich den rechtsextremen Bestrebungen in der Bundespartei nicht widersetzt, sondern diese vielmehr aktiv betreibt. Wesentlicher ideologischer Bezugspunkt der AfD Niedersachsen ist die Umsetzung des menschenwürdewidrigen Konzeptes der „Remigration“, das auf ethnische Homogenisierung und Ausgrenzung zielt. Dies bildet den Hintergrund der Einstufung der AfD als Beobachtungsobjekt mit erheblicher Bedeutung durch den niedersächsischen Verfassungsschutz.
Zum Schutz unserer Verfassung und zur Wahrung der Menschenwürde aller in Deutschland lebenden Menschen ist es geboten, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD mit aller notwendigen Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit zu prüfen und ein Verbotsverfahren auf den Weg zu bringen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der AfD feststellen, wäre damit der Kampf gegen den Rechtsextremismus selbstverständlich nicht gewonnen, aber es wäre ein wichtiger Schritt, die freiheitliche Demokratie vor ihren Feinden zu schützen.
Ein Verbotsverfahren ersetzt zugleich nicht die politische Auseinandersetzung mit der AfD. Demokratische Parteien, Institutionen, Verbände, die Zivilgesellschaft sind weiterhin aufgefordert, extremistischen Inhalten in der Öffentlichkeit, in Parlamenten, in Schulen und sozialen Medien zu widersprechen und sie argumentativ zurückzuweisen. Die politische Auseinandersetzung ist und bleibt das Fundament der wehrhaften Demokratie. Jedes diesbezügliche Engagement ist ausdrücklich zu begrüßen.
Mit diesem Antrag setzt der Landtag Niedersachsen ein deutliches und wehrhaftes Zeichen für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, eine vielfältige Gesellschaft und die Unantastbarkeit der Menschenwürde.