Antrag: Erwachsenenbildung in Niedersachsen unterstützen und erhalten

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Die Corona-Krise hat die Erwachsenenbildung in eine schwere Krise gestürzt. Mit dem Shut-Down mussten auch Volkshochschulen, Träger freier Bildungseinrichtungen und Heimvolkshochschulen ihren Betrieb ein-stellen. Kurse wurden unterbrochen oder gar nicht erst angefangen. Weiterbildungsmaßnahmen, wie z.B. die Nachholung von Schulabschlüssen konnten nicht mehr stattfinden. Durch die Grenzschließungen fallen internationale Begegnungen ebenfalls aus.

Auch wenn seit dem 11.5.2020 nun wieder der Betrieb unter den geltenden Hygienevoraussetzungen in den Erwachsenenbildungseinrichtungen ohne Übernachtungsmöglichkeit beginnen kann, wird auf absehbare Zeit kein Vollbetrieb in den Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Tageskursprogramm möglich sein.

Noch dramatischer sieht es bei den Heimvolkshochschulen aus, die auf Grund Ihrer Besonderheit, nämlich des Angebots mehrtägiger Fort- und Weiterbildungen mit Übernachtung und Verpflegung, ab Ende Mai nicht in den Normalbetrieb gehen können.

Darüber hinaus zeichnet sich schon heute ab, dass ein Angebot der Erwachsenenbildungseinrichtungen, sehr wahrscheinlich zunächst gar nicht nachgefragt wird – der Bildungsurlaub. Neben Volkswagen, haben weitere Unternehmen angekündigt zunächst keine Bildungsurlaube mehr zu genehmigen.

Dies alles führt zu einer existenziellen Krise bei den Erwachsenenbildungsträgern, da sich unter diesen Um-ständen die Wiederaufnahme des Betriebes nicht wirtschaftlich darstellen lässt und sich vermutlich das Minus im Laufe des Jahres 2020/21 weiter vergrößern wird.

Für eine solche Situation ist das Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NBEG), deren Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEGB) sowie die Einzelvereinbarungen zwischen den Erwachsenenbildungsträgern nicht vorbereitet. Sie werden der derzeitigen Situation in der Erwachsenenbildung nicht gerecht. Auch wenn die Landesregierung inzwischen die problematische Situation der Erwachsenenbildung erkannt hat, reichen die ergriffenen Maßnahmen nicht aus, um die Liquidität der Einrichtungen für das Flächenland Niedersachsen auf Dauer zu sichern.

Vor diesem Hintergrund fordert der Landtag die Niedersächsische Landesregierung auf

  • -die §5 Absatz 6 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG)[1] betreffende Ver-ordnung für 2020 und 2021 auszusetzen um somit die unverschuldet in die Situation gekommenen Einrichtungen zu entlasten
  • das auf Grund der aktuellen Situation die Einrichtungen davon temporär entlastet werden einen jährlichen Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen und in Folge dessen die Niedersächsische Verordnung über die Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetztes (DVO-NEBG) dahingehend vorübergehend zu ändern, dass §1 Absatz 3 in 2020 und 2021 nicht zur Anwendung kommt
  • in den zurzeit gültigen Vereinbarungen gemäß §4 Abs. 4 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 17.12.1999 zuletzt geändert 23.11.2004
    • für die Volkshochschulen §2 Absatz 3 (in Verb: mit §3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 des NEBG) für das Jahr 2020
    • für die Landeseinrichtungen Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen e.V., Ländliche Erwachsenenbildung in Niedersachsen (LEB), Konföderation evangeli-scher Kirchen in Niedersachsen für die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen (EEB), Katholische Erwachsenenbildung im Lande Niedersachsen e.V. (KEB), Bildungs-werk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Niedersachsen e.V. (BW ver.di), Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH (BNW), Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen (VNB) §3 für das Jahr 2020
    • da es bei der neuen Vereinbarung für die Heimvolkshochschulen vor dem Hintergrund der Corona-Krise noch allgemeinen Klärungsbedarf gibt und diese aktuell noch nicht un-terzeichnet ist, in der derzeit gültigen Fassung der Vereinbarung §3 für das Jahr 2020 auszusetzen. Ende 2020 wird überprüft, ob die oben genannten Regelungen in den Vereinbarungen auch für 2021 ausgesetzt werden.
  • in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischer Bund für Erwachsenenbildung (NBEB) und der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) für den geplanten 2. Nachtragshaushalt 2020 einen zusätzlichen Sonderfonds zur Liquididätssicherung der Erwachsenenbildung in Höhe von 20 Millionen Euro aufzulegen.
  • die Haushaltsmittel für die Erwachsenenbildung aus der Sprachförderung umgehend im Haushalt für die Sprachförderung wiedereinzustellen.

Begründung

Durch den Shut-Down ist die Erwachsenenbildung in Niedersachsen in eine existenzielle Krise geraten. Trotz Kurzarbeit und vieler weiterer Maßnahmen zur Kostenreduktion haben viele Einrichtungen schon heute Liquiditätsprobleme.

Hinzu kommt, dass die Angebote der Erwachsenenbildung in einem nicht unerheblichen Maß gerade von Personen der aktuell vom RKI* eingeschätzten Risikogruppen für eine Covid-19 Erkrankung wahrgenommen werden. Dies führt schon jetzt zu Teilnahmeabsagen bis weit in das Jahr 2021 hinein. Die Heimvolkshoch-schulen werden auf Grund ihres besonderen Angebotes besonders hart getroffen.

Für die Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes der Erwachsenenbildung in Niedersachsen ist es notwendig die Träger der Erwachsenenbildung zu entlasten, was die Vorgaben der Einhaltung von Teilnehmenden Tagen und Unterrichtsstunden betrifft. Darüber hinaus braucht die Erwachsenenbildung und insbesondere die Heimvolkshochschulen dringend einen Sonderfond, damit schon jetzt bestehende Liquiditäts-engpässe zeitnah überbrückt werden können.


[1] §5 Absatz 6 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG): „Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung, in welcher Bandbreite der Arbeitsumfang (Abs.3 Satz 2) jährlich zu erfüllen ist. Wird die Untergrenze der Bandbreite nach Satz 1 nicht erreicht, so ist die Gesamtförderung der Einrichtung mit Rückwir-kung auf das dem tatsächlichen Arbeitsumfang entsprechende Maß zu verringern. Wird der Mindestleistungs-umfang unterschritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so kann die für das jeweilige Kalenderjahr geleistete Finanzhilfe in vollem Umfang zurückgefordert werden.“

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