Antrag: Die Zeitenwende vom 11. März 2011 - Die Lehren aus der Katastrophe von Fukushima ziehen: Vorrang für Sicherheit - Schnellstmöglicher Atomausstieg!

 

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der niedersächsische Landtag stellt fest:

Die Katastrophe von Fukushima ist eine fürchterliche Tragödie für Mensch und Natur, die für lange Zeit die humanitäre und technische Unterstützung der Weltgemeinschaft erfordert. Japan wurde von einer Katastrophe getroffen, die bislang unvorstellbare Ausmaße annimmt. Verletzte, die unter den Trümmern des Erdbebens und des Tsunamis lagen, konnten nicht gerettet werden. Leichen konnten wegen der Radioaktivität nicht geborgen werden. Es ist zu erwarten, dass Teile der Hauptinsel von Japan für sehr lange Zeit unbewohnbar bleiben. Das Meerwasser wird massiv verseucht. Trinkwasservorräte und Nahrungskette in einem weiten Umkreis sind verseucht. Auch die Hauptstadt Tokio ist bedroht. Unser Mitgefühl gilt allen Opfern und Betroffenen.

Der Super-GAU von Fukushima hat alle Annahmen über die Sicherheit von Atomanlagen in Frage gestellt. Ein solcher Unfall wurde von den Betreibern der Atomanlagen, den Verbänden der Atomwirtschaft und den Atomaufsichtsbehörden in Deutschland und Japan ausgeschlossen. Er galt als "Restrisiko" und wurde als Ereignis bezeichnet, das "jenseits der praktischen Vernunft" lag. Sein Eintreten zeigt, dass die Risiken einer nuklearen Kernschmelze weder beherrschbar noch hinnehmbar sind. Dies erfordert ein fundamentales Umdenken und Umsteuern in der Energiepolitik. Die deutschen Atomkraftwerke müssen schnellstmöglich abgeschaltet werden. Auch europaweit ist der schnellstmögliche Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie zwingend geboten.

Der niedersächsische Landtag fordert die Landesregierung auf,

  • sich für eine sofortige Rücknahme der Verlängerung der Laufzeiten von deutschen Atomkraftwerken einzusetzen und der Verfassungsklage der Bundesländer Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz gegen die Verlängerung der Laufzeiten deutscher Atomkraftwerke beizutreten,
  • durch eine Bundesratsinitiative dafür Sorge zu tragen, dass die nachfolgenden Maßnahmen unverzüglich von Bundestag und Bundesrat in einer Novelle des Atomgesetzes verankert werden,
  • unverzüglich den Sofortvollzug für das Atomkraftwerk Esenshamm an der Unterweser anzuordnen, um eine Klage mit aufschiebender Wirkung zu verhindern. Die sieben ältesten Atomkraftwerke, zu denen das AKW Esenshamm gehört, und das AKW Krümmel müssen nach Ende der dreimonatigen Betriebseinstellung endgültig stillgelegt werden. Dabei ist eine Übertragung von Rechten zur Stromerzeugung auf andere Atomkraftwerke auszuschließen,
  • für die niedersächsischen Atomkraftwerke Grohnde und Emsland unabhängige Sicherheitsüberprüfungen auszuschreiben und durch unabhängige Prüfer durchführen zu lassen. Dabei sind alle relevanten Daten der Betreiber durch eigene Messungen zu überprüfen. Die Kriterien und Maßstäbe, unter denen die Prüfungen erfolgen, sind dem Landtag vorzulegen. Für die Überprüfung aller Atomkraftwerke sind strengste Kriterien zugrunde zu legen. Insbesondere ist die Auslegung neu zu untersuchen. Auslegungsüberschreitende Annahmen, die bislang in den Bereich des so genannten Restrisikos verbannt waren, sind einer neuen Bewertung zu unterziehen. Bei allen AKW muss die Möglichkeit einer Kernschmelze ausgeschlossen werden. Alle AKW müssen terroristischen Angriffen bis hin zum gezielten Absturz eines Flugzeugs vom Typ A 380 und eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen standhalten, die Stromversorgung in allen denkbaren Notfällen muss sichergestellt sein, Hochwassergefahr und Kühlwassermangel müssen ausgeschlossen, Erdbebensicherheit und Sicherheit gegen Cyber-Angriffe gegeben sein. Alle Maßnahmen müssen unverzüglich umgesetzt werden und für alle Atomkraftwerke dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Zudem ist zu prüfen, welche Maßnahmen im Vorgriff auf eine Leistungserhöhung der AKW Lingen und Grohnde ohne Vorliegen einer atomrechtlichen Genehmigung erfolgt sind. Die bis jetzt bekannten Vorstellungen der Bundesregierung zur Sicherheitsüberprüfung genügen den o.g. Anforderungen in keiner Weise. Der von der Reaktorsicherheitskommission (RSK) vorgelegte Katalog enthält keine konkreten Maßstäbe. Die von RSK und Bundesumweltministerium vorgesehene Prüfung ist eine reine Papierprüfung, die innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden soll. Auch die von der EU-Kommission angekündigten so genannten "Stresstests" werden den Anforderungen an die Sicherheit in keiner Weise gerecht,
  • die Ergebnisse der jeweils letzten Periodischen Sicherheitsüberprüfung nach dem Atomgesetz für jedes Atomkraftwerk öffentlich zugänglich zu machen,
  • alle Endlagerprojekte, alle Brennelementelager, alle Zwischenlager und die Brennelementefabrik Lingen in die Überprüfungen einzubeziehen. Der Standort Gorleben als Endlager für radioaktive Abfälle, insbesondere für hochradioaktive Abfälle, ist endgültig aufzugeben. Weitere Transporte nach Gorleben sind vom Land strikt abzulehnen,
  • die Sanierung des maroden Atommülllagers Asse und die Rückholung der dort gelagerten radioaktiven Abfälle zu beschleunigen und die dafür erforderlichen Genehmigungen ohne zeitliche Verzögerungen zu erteilen,
  • alle Katastrophenschutzpläne zu überprüfen, Notfallkonzepte von öffentlichen Einrichtungen (u.a. Schulen und Kindergärten) vorzusehen und die Evakuierungszonen auf 100 km auszudehnen. Die Bürgerinnen und Bürger sind zweimal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten.

Der niedersächsische Landtag fordert den Bundestag und die Bundesregierung auf,

  • die Deckungsvorsorge der Betreiber von Atomanlagen für die Haftung bei Schäden durch Unfälle und Katastrophen ab sofort auf das 500-fache der heute vorgesehenen Summen anzuheben und das Atomgesetz entsprechend zu ändern. Ein gegenseitiger Deckungsverbund soll nicht mehr möglich sein. Sollte keine Versicherung für eine solche Summe eintreten, sind versicherungsmathematisch berechnete Zahlungen an den Staat zu leisten, um die Haftpflicht auch für Konkursfälle sicherzustellen,
  • zu prüfen mit welchen gesetzlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass, die bilanziellen Rückstellungen der AKW-Betreiber für den Abriss bzw. den sicheren Einschluss der Atomanlagen, für Abfallbehandlung und für Endlagerung auch für den Fall eines Konkurses der Unternehmen zur Verfügung stehen (bspw. Öffentlich-rechtlicher Fonds),
  • Regelungen, die die Sicherheit und den Drittschutz verkürzen, wie der neu geschaffene § 7 d AtG im Atomgesetz aufzuheben und durch Sicherheitsvorgaben zu ersetzen, die dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Der niedersächsische Landtag fordert die Bundesregierung auf,

  • dass völlig veraltete kerntechnische Regelwerk an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen und umgehend durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft zu setzen. 
  • alle Hermesbürgschaften für den Neubau von Atomanlagen zu kündigen und keine neuen zu erlassen. Beim Export von Atomtechnologie, proliferationsfähigen Gütern und Dual-Use-Gütern sind die  zuständigen Ausschüsse des Bundestages vorab zu unterrichten.

 

Begründung

Die Katastrophe von Fukushima ist ein Menetekel. Es handelt sich bei der Katastrophe um einen so genannten Super-GAU weil der Unfall, die Auslegung der Anlagen überschreitet und massive Freisetzung von Radioaktivität verursacht. Die höchst widersprüchlichen Informationen des Betreibers TEPCO zu Schäden an den Reaktoren und zur Freisetzung von Radioaktivität  lassen zudem vermuten, dass das Ausmaß der Katastrophe nach wie vor beschönigt wird.

Widersprüchlich sind auch die Angaben zu Schäden durch das Erdbeben und den Tsunami. Meldungen der letzten Tage deuten darauf hin, dass Risse in Teilen der Sicherheitsbehälter der Reaktoren schon durch das Erdbeben auftraten.

Auch zur Höhe des Tsunamis, der insbesondere Anlagen des Kühlkreislaufs beschädigt hat, gibt es widersprüchliche Informationen. Während in einigen Medien eine Höhe von 14 Metern gemeldet wurde, wird aus anderen Quellen berichtet, dass der Tsunami bei Fukushima 7,20 Meter hoch aufgelaufen sei. Dabei betrage die Deichhöhe in Fukushima 6,50 Meter.

Die Atomkatastrophe in Japan hat die Risiken des Betriebs von Atomkraftwerken gerade im Hinblick auf den bisher als äußerst unwahrscheinlich eingestuften und damit dem so genannten "Restrisiko" zugeordneten Fall externer Einwirkungen deutlich werden lassen. Dies erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen eine gesetzgeberische Neubewertung der Risiken.

Ein Unfall mit Kernschmelze wurde bisher nach dem Stand von Wissenschaft und Technik als absolut unwahrscheinlich und als "jenseits der praktischen Vernunft" eingestuft und dem als sozialadäquat zu akzeptierenden Restrisiko zugeordnet. Diese Einschätzung ist nach den sich aus den Ereignissen in Japan ergebenden neuen Erkenntnissen zum Risikopotenzial und vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht in der Kalkar I – Entscheidung aufgestellten Anforderungen an den Grundrechtsschutz durch den Gesetzgeber nicht mehr haltbar. Die Reaktorkatastrophen in den ab dem Jahr 1971 in Betrieb genommenen Siedewasserreaktoren von Fukushima Daiichi belegen nachdrücklich, dass eine Gefährdung Dritter durch auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht ausgeschlossen und das darin liegende Risiko nicht hingenommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat für das Atomrecht den vorläufigen Charakter der naturwissenschaftlichen Erfahrungsgrundlagen einerseits betont und zugleich auf die Möglichkeit schwerer Schäden durch den Betrieb von Atomanlagen hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich auf die Korrigierbarkeit des, der gesetzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Erfahrungswissens, hingewiesen.

Aufgrund der Ereignisse in Japan ist von Bundestag und Bundesrat unverzüglich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die notwendigen Maßnahmen gesetzlich zu verankern und die sieben ältesten Kraftwerke und das Atomkraftwerk Krümmel dauerhaft vom Netz zu nehmen und Schadensersatzzahlungen zu vermeiden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes muss festgelegt werden, dass die sieben ältesten Anlagen, die als Siedewasserreaktoren der Baulinie 69 nicht oder besonders unzureichend gegen den Fall eines Flugzeugsabsturzes oder eines terroristischen Angriffs mit einem Flugzeug gesichert sind, endgültig abzuschalten sind. Die Atomkraftwerke Brunsbüttel, Isar 1, Philippsburg 1, Biblis A haben überhaupt keine Sicherung gegen einen Flugzeugabsturz. Die Atomkraftwerke Biblis B, Neckarwestheim 1 und Unterweser haben nur einen Schutz gegen den Absturz eines unbewaffneten Starfighters. Ein Schutz gegen Abstürze von und terroristische Angriffe mit Fracht- oder Passagierflugzeugen oder neueren schwereren Kampfflugzeugtypen ist nach dem 11. September 2001 als reale Gefahr einzustufen und nicht als Restrisiko hinnehmbar. Das Kernkraftwerk Krümmel gehört zu den störanfälligsten Reaktoren in Deutschland. Die Anlage gehört technisch zu den Altanlagen und weist erhebliche nicht nachrüstbare Auslegungsdefizite auf. In der grundlegenden Konzeption ist das Kernkraftwerk Krümmel baugleich mit den alten Reaktoren Brunsbüttel, Isar 1 und Philippsburg. Ein Weiterbetrieb dieses Reaktors ist ebenfalls nicht zu verantworten. Eine Nachrüstung der genannten acht Anlagen auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik ist mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand in angemessener Zeit ausgeschlossen. Das Atomkraftwerk Unterweser steht zudem hinter einem Deich, der niedriger ist als ein zehntausendjähriges Bemessungshochwasser.

Vor dem Hintergrund der dargestellten geänderten Risikobewertung der Kernkraftnutzung ist die mit der 11. Novelle festgelegte Laufzeitverlängerung der anderen, nicht von der sofortigen Stilllegung betroffenen Kernkraftwerke nicht mehr verantwortbar. Die Regelung zur Laufzeitverlängerung ist deshalb zurückzunehmen. Aus dem gleichen Grund ist eine Übertragung der Laufzeiten der mit dem Gesetzentwurf  stillzulegenden Altanlagen auf die weiterlaufenden Kernkraftwerke aus Risikogesichtspunkten nicht zu verantworten. Die Verkürzung der Restlaufzeiten dieser Anlagen auf die mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vorgesehenen Laufzeiten ist mit einer gesetzlichen Regelung entschädigungslos möglich.

Die geänderte Erkenntnislage zur Risikosituation erfordert jedoch eine Neubewertung der übrigen  Anlagen nach der aktuellen Entwicklung von Wissenschaft und Technik. Die mit der Atomkatastrophe in Japan realisierte Gefahr schwerer Schäden für ganze Regionen erfordert aufgrund der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten eine grundlegend neue Risikovorsorge, da bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügt, um die gesetzgeberische Schutzpflicht auszulösen. Die vom Bundesverfassungsgericht in der Kalkar I-Entscheidung  als Maßstab festgelegte Schwelle praktischer Vernunft hat sich nach den Vorgängen in Japan verschoben. Ein vollständiger und rascher Ausstieg aus der Produktion von Strom mit Atomkraftwerken ist daher zwingend.

Bei den anstehenden Verhandlungen zum endgültigen Ausstieg aus der Atomtechnologie muss Niedersachsen auch Vorsorge für eine sichere Lagerung von Atommüll einklagen. Der Standort Gorleben musste jahrzehntelang als Entsorgungsnachweis für laufende Atomkraftwerke herhalten, obwohl maßgebliche Wissenschaftler schon in den achtziger Jahren eine Aufgabe des Standortes gefordert hatten. Nach dem Desaster im Atommülllager Asse, das planerisch und geologisch als Prototyp für Gorleben galt, darf der Fehler einer falschen Standortwahl nicht wiederholt werden. Gorleben muss endgültig aufgegeben werden. Eine neue Suche nach geeigneten Orten und Methoden zur Lagerung von Jahrmillionen strahlendem Müll ist daher zwingend. Hierfür ist ebenfalls eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Die Neubewertung der so genannten Restrisiken erfordert auch neue versicherungsrechtliche Regelungen. Die faktische Nichtversicherung von Atomanlagen kann nicht mehr länger hingenommen werden, weil geschädigte Personen bei Konkurs des Betreibers von Atomanlagen faktisch keine Möglichkeiten hätten die gesetzliche Haftpflicht durchzusetzen. Die Haftpflicht für Betreiber von Atomanlagen aller Art ist daher mindestens um das fünfhundertfache anzuheben. Sollte keine Versicherung eintreten, sind entsprechende versicherungsmathematisch kalkulierte Zahlungen an den Staat zu leisten. Die Risikopositionen von Banken sind vor dem Hintergrund des Unfalls in Fukushima ebenfalls neu zu bewerten, da es bei Unfällen zum Totalausfall der Anlagewerte kommen kann.

Auch die Stellungnahmen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) und der Weltgesundheitsbehörde (WHO) zu den Reaktorunfällen von Fukushima sind mehr als befremdlich. Die WHO tritt mit sehr spärlichen und irritierenden Informationen an die Öffentlichkeit und begründet dies mit der "führenden Rolle der IAEA bei nuklearen Unfällen".

Die IAEA - eine Organisation, deren Gouverneursrat fast vollständig von der Atomindustrie dominiert wird - hält bis heute an der Auffassung fest, dass sich in den Reaktoren Fukushima 1, 2 und 3 jeweils ein Unfall der Stufe 5 auf der "Internationalen Bewertungsskala für bedeutsame Ereignisse in kerntechnischen Anlagen" (INES) ereignet hat. In Reaktor 4 hat sich demnach ein Unfall der Stufe 3 ereignet. (Stand: 2.4.2011)

Ein zentraler Indikator zur Bewertung von atomaren Unfällen nach der INES-Skala ist die Menge an ausgetretenem radioaktivem Jod 131. Laut INES-Skala entspricht ein Katastrophaler Unfall der INES-Stufe 7 einer Freisetzung von mehr als "einigen 10^16 Bq Jod 131".

Offenbar setzen IAEA, TEPCO und die Japanische Regierung darauf, dass über dem Meer nicht eindeutig festgestellt werden kann, wie viel radioaktive Strahlung bislang in Fukushima ausgetreten ist. Seit einigen Tagen liegt aber eine Schätzung der Comprehensive Test Ban Treaty Organization (CTBTO) vor, die weltweit 60 Messstationen zur Überwac

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