Antrag: Der Fall Marienburg: „Adel“ verpflichtet

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

 

  1. Akteneinsicht durch den Haushaltsausschuss und den Wissenschaftsausschuss gemäß Artikel 24.2 der Verfassung des Landes Niedersachsen in alle Vorgänge rund um den Fall Marienburg zu ermöglichen und die Akten den beiden Ausschüssen unverzüglich vorzulegen.
  2. Eine aktuelle Wertermittlung nach § 64.3 Landeshaushaltsordnung für die Marienburg, mit und ohne Einrichtung und Kulturgegenstände, die Flächen rund um das Bauwerk und den baulichen Sanierungsbedarf zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.

Begründung

Die Landesregierung hat im Haushaltsplanentwurf teilweise Verpflichtungsermächtigungen bis in das Jahr 2023 ausgebracht. Für den Ankauf der Marienburg sind jedoch weder im EP 6 noch im Liegenschaftsfonds des MF Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht. Berichten zufolge hat die Klosterkammer aber bereits Fakten geschaffen, um die Marienburg zu kaufen. Zudem soll Berichten zufolge eine vertragliche Regelung zwischen Klosterkammer und Land entstehen, die die Vorgaben des Haushaltsrechts unterlaufen würde. Am 29.11.18 berichtet die FAZ dazu: „Die Einigung zwischen dem Haus Hannover und der Landesregierung, sieht nun vor, dass das Schloss nicht direkt an das Land verkauft wird, sondern an die „Liemak Immobilien GmbH“, einer Tochter der Klosterkammer Hannover. Durch diesen Umweg, über den in der Sonderbehörde Klosterkammer offenbar nicht nur Begeisterung herrscht, sollen komplizierte Regeln für Landesliegenschaften umgangen werden, erklärte Thümler.“

Dieser Vorgang stellt ganz offenbar einen dreifachen Rechtsbruch dar.

  1. Zum einen verstößt der Vorgang gegen die Landeshaushaltsordnung, die laut § 63.1 vorschreibt, dass Vermögensgegenstände nur erworben werden sollen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind. Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist laut § 64.3 eine Wertermittlung aufzustellen. Diese Pflicht soll offensichtlich durch das Strohmanngeschäft mit der Klosterkammer umgangen werden.
  2. Zum Zweiten verstößt der Vorgang gegen den Stiftungszweck Klosterkammer. Die Stifterin hatte verfügt, dass die erwirtschafteten Einnahmen für „fromme Zwecke“ verwendet werden. Darunter verstand die Stifterin im reformatorischen Sinn „kirchliche Zwecke, Bildung und Armenpflege“. Dieser Stiftungszweck ist auch im Errichtungsgesetz der Klosterkammer festgelegt. Von Strohmanngeschäften für das Land steht im Errichtungsgesetz nichts. Die Klosterkammer ist heute eine Landesbehörde unter der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.
  3. Zum Dritten verstößt der Erwerb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich aus dem Grundgesetz ableitet. Laut Nds. Denkmalschutzgesetz § 6 ist der Eigentümer eines Kulturdenkmals zur Instandhaltung, Pflege und Instandsetzung verpflichtet. Wenn der Staat einen einzelnen Eigentümer von seinen Unterhaltspflichten freistellt, müsste er auch alle anderen Eigentümer von Kulturdenkmalen gleichstellen.

Das Vermögen des Hauses Hannover insgesamt und seines Erbprinzen samt Nachlässen und Erbrechten ist genauer zu betrachten und offen zu legen.

Zudem ist merkwürdig, dass die Schloss-Betreibergesellschaft EAC GmbH bei der Gründung neben dem Erbprinzen einen Mehrheitsgesellschafter auf den britischen Jungferninseln hatte - einer Steueroase. Diese „Dreamworks Management Ltd.“ verfügte über zwei Drittel des Stammkapitals. Mittlerweile ist der Prinz zugunsten eines Familienmitglieds ganz ausgestiegen.

Zu klären ist, welche Kunstgegenstände an eine Stiftung veräußert werden sollen, wer den Kaufpreis bewertet und zahlt und wer der rechtmäßige Eigentümer bzw. der Verpflichtete nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz ist. Zu klären ist dabei, welche Kunstgegenstände, Möbel und Einrichtungen als „Leihgabe“ in der Burg verbleiben sollen, welchen Rechtsstatus und welche Herkunft sie haben. Dabei ist auch zu prüfen, welche der mehr als 20.000 Objekte, die 2005 auf der Marienburg für 44 Mio. € auf private Rechnung versteigert wurden eine rechtliche Einheit mit dem Kulturdenkmal Marienburg bilden.

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