Änderungsantrag: Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen / hier: Widerspruchsverfahren
...
(zu Drs. 15/1121)
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 20.10.04
Gesetzesentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1121
Beschlussempfehlung des Innenausschusses– Drs. 15/
Der Landtag wolle den Antrag in der folgenden Fassung beschließen:
Der § 8 a in Art. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Der in Absatz 1 und 2 genannte Zeitraum wird von fünf auf zwei Jahre verkürzt und gilt bis zum 31. Dezember 2006.
2. Absatz 3 Punkt 3 wird ergänzt um die Buchstaben:
k) der Wohngeldangelegenheiten
l) der denkmalrechtliche Entscheidungen
m) des Gewerbe-, Gaststätten- und Handwerksrecht
n) des Straßenverkehrsrecht, soweit nicht Ziffer 7 + 10
o) der Fahrerlaubnisse
p) der Personenbeförderung
q) des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
r) des Asylbewerberleistungsgesetz
s) der Entscheidungen im Rahmen der Allgemeinen Gefahrenabwehr
t) der Kostenangelegenheiten im Vermessungswesen
u) des Ausländergesetzes
v) des Nds. Pflegegesetzes sowie
der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen
Begründung:
Die Beibehaltung des Widerspruchverfahrens in den oben genannten Rechtsgebieten ist sinnvoll und notwendig, weil durch die Abhilfemöglichkeiten der Widerspruchsbehörde eine unnötige Belastung der Gerichte vermieden werden kann. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der von der Landtagsverwaltung zusammengestellten Vorlage 1 zur Gesamtübersicht der Widerspruchsverfahren bei den Bezirksregierungen. So wird teilweise in bis zu 60 % der Fälle schon im Verwaltungsverfahren dem Begehren der Betroffenen abgeholfen oder stattgegeben.
Derzeit existieren Widerspruchsverfahren in 119 Rechtsgebieten. Nach Vorstellung der Landesregierung sollen davon 14 übrig bleiben. Nach unserem in Ziffer 2 ergänzenden Katalog wären es 26.