Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz –Nds.NiRSG)

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs.16/570

Der Landtag wolle Artikel 1des Gesetzentwurfs mit folgenden Änderungen beschließen:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen

b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3

2. § 2 wird wie folgt geändert::

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz

b) Absatz 2 wird gestrichen

Begründung

Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 30.Juli 2008 zwingt das Land Niedersachsen, das bisher geltende Nichtraucherschutzgesetz zu ändern, da die Wettbewerbsverzerrung zwischen kleinen Gaststätten ("Eckkneipen") und geräumigen Gaststätten, die die Möglichkeit haben Raucherräume einzurichten, nicht zulässig ist.

Niedersachsen kann somit faktisch zwischen zwei Alternativen wählen, um wieder Wettbewerbsgerechtigkeit herzustellen: dem generellen Rauchverbot in Gaststätten und der Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzung ( Gastraum unter 75 qm, inhabergeführt) Ausnahmen zuzulassen. 

Im Sinne eines konsequenten Gesundheitsschutzes für Wirte und Wirtinnen, Angestellte und Gäste kann nur das generelle Rauchverbot in Gaststätten in Betracht kommen.

Passivrauch schadet allen – Raucherinnen und Rauchern sowie Nichtraucherinnen und Nichtrauchern. Hierdurch unterscheidet sich der Konsum von Tabakprodukten (außer Schnupf- und Kautabak) von allen anderen Drogen. Besonders gefährdet sind neben Kindern, chronisch Kranke und ältere Menschen. Die Belastung der Luft durch Feinstoffpartikel in Innenräumen, in denen geraucht wird, liegt um ein Vielfaches höher als die in der Außenluft zugelassenen Grenzwerte. Hier mit zweierlei Maß zu messen ist nicht überzeugend.

Auf diese Gefährdung durch Passivrauchen wurde in Deutschland bislang nicht ausreichend reagiert. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen haben sich als offensichtlich unzureichend erwiesen, den Gesundheitsschädigungen, die durch das Passivrauchen entstehen, entgegenzutreten. Dies trifft insbesondere den Arbeitsschutz. Zwar ist nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) der/die jeweilige Arbeitgeber/-in verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Regelungslücken bestehen allerdings bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Dort sind nach dem Absatz 2 der Bestimmung Schutzmaßnahmen nur zu treffen, wenn die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulässt. Betroffen von dieser Ausnahme sind insbesondere Gaststätten. Während Privatpersonen gegebenenfalls Gaststätten meiden können oder einen der wenigen rauchfreien Betriebe besuchen können, ist dies den Beschäftigten im Gaststättengewerbe nicht möglich. Sie sind der durch Tabakrauch entstehenden gesundheitlichen Belastung zudem über wesentlich längere Zeiten ausgesetzt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie haben deshalb ein um 50 Prozent erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Deshalb sind Rauchverbote in ausnahmslos allen Arbeitsstätten notwendig.

Im Übrigen reicht das Ausweisen von Raucher-/Nichtraucherzonen nicht aus, um Gesundheitsgefahren gänzlich zu vermeiden, da durch die Luftzirkulation der Passivrauch auch in Nichtraucherzonen zieht und sich die Partikel des Tabakrauches an Wänden, Decken, Böden und Einrichtungsgegenständen ablagern und wieder in die Raumluft gelangen. Sowohl die räumliche Trennung von Raucher- und Nichtraucherzonen als auch der Einbau von Entlüftungsanlagen bieten keinen umfassenden Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Deshalb ist ein gesetzliches Rauchverbot in Arbeitsstätten, das keine Ausnahmen für Gaststätten vorsieht, das effektivste Vorgehen.

Auch zeichnet sich ab, dass es durch den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zu einer Reihe von Ausnahmetatbeständen kommen kann, so dass sinnvoller Nichtraucherschutz untergraben wird.

Durch die Verlagerung des Thekentisches kann die Quadratmeterzahl der Gaststätte künstlich klein gerechnet werden, da die Fläche hinter der Theke nicht zum Gastraum gezählt werden muss. Wenn "zubereitete Speisen verabreicht werden", darf keine Ausnahme gewährt werden. Was unter "zubereitet" zu verstehen ist, bleibt unklar. Fertigmahlzeiten könnten also sehr wohl angeboten werden, was eine weitere Aufweichung der Schutzbestimmungen mit sich brächte.

Der Gesetzentwurf ist somit nicht nur unter gesundheitlichen Gesichtspunkten abzulehnen, sondern auch, weil er eine Reihe von rechtlichen Unklarheiten und Bürokratismen hervorrufen würde.

gez. Ursula Helmhold

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