Pressemeldung Nr. 187 vom

Untersuchungsausschuss:Limburg: Weitere Vorlage von Akten und klare Absage an Schnüffelei

„Die Landesregierung wird nun auf die angepasste Rechtsprechung mit einer Anpassung der Aktenvorlage reagieren. Das ist der logische Schritt. Spannend wird jedoch, ob die CDU ihre Forderungen nach Ausspähungen persönlicher Verhältnisse unterlässt und dementsprechend auf die klare richterliche Absage reagiert: Kalenderauszüge, Einzelnachweise, persönliche Dokumente zu verlangen, war maßlos – und genau das wurde heute auch in Bückeburg bestätigt.“

Darum geht’s

Der niedersächsische Staatsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Thema Aktenvorlage weiterentwickelt. Damit ändert sich nun auch die Bewertungsgrundlage der Landesregierung in diesem Punkt. Weiterhin wurde dem Begehren der CDU nach Vorlage persönlich-privater Daten nicht entsprochen.

Das sagen die Grünen

Helge Limburg, Parlamentarischer Geschäftsführer und Obmann der Grünen im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss

„Die Landesregierung wird nun auf die angepasste Rechtsprechung mit einer Anpassung der Aktenvorlage reagieren. Das ist der logische Schritt. Spannend wird jedoch, ob die CDU ihre Forderungen nach Ausspähungen persönlicher Verhältnisse unterlässt und dementsprechend auf die klare richterliche Absage reagiert: Kalenderauszüge, Einzelnachweise, persönliche Dokumente zu verlangen, war maßlos – und genau das wurde heute auch in Bückeburg bestätigt.“

„Aufgrund von Äußerungen nach dem heutigen Urteil ist zu befürchten, dass die Hobby-Staatsanwälte der Opposition nun verstärkt die Verwaltungsbeamten der Landesregierung ins Visier ihrer politischen Attacken nehmen werden. Ich fordere die Opposition auf, Abstand von Stellvertreterangriffen zu nehmen und damit aufzuhören, Landesbedienstete jenseits der politischen Ebene öffentlich in den Schmutz zu ziehen.“

Zum Hintergrund

Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass die von der Landesregierung vorgetragene Begründung für die Verweigerung der Aktenvorlage nicht in allen Fällen ausreichend war. Er hat aber ausdrücklich betont, dass mit einer veränderten Begründung in einigen Fällen eine Nicht-Vorlage der Akten weiterhin möglich sei: „(…)Wenn nach alledem feststeht, dass die Verweigerung der Vorlage von Akten aus den genannten Gründen und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verfassungsmäßige Rechte der Antragssteller zu 1. und 2. verletzt, schließt das nicht aus, dass unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen die Vorlage einzelner Akten mit neuer Begründung abgelehnt werden könnte.“ (Auszug aus dem Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, 24. Oktober 2014)

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