Pressemeldung Nr. 161 vom

Limburg und Onay: Schünemann muss sich entschuldigen!

In den vergangenen Wochen waren mehrere Fälle von unrechtmäßigen Überwachungen des niedersächsischen Verfassungsschutzes in der Amtszeit des ehemaligen Innenministers Uwe Schünemann an die Öffentlichkeit gelangt. Die Grünen im niedersächsischen Landtag kündigen umfangreiche Aufklärungsschritte an.

Darum geht’s

In den vergangenen Wochen waren mehrere Fälle von unrechtmäßigen Überwachungen des niedersächsischen Verfassungsschutzes in der Amtszeit des ehemaligen Innenministers Uwe Schünemann an die Öffentlichkeit gelangt. Die Grünen im niedersächsischen Landtag kündigen umfangreiche Aufklärungsschritte an. So haben sie bereits im Ausschuss für die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes Akteneinsicht zu allen bekannt gewordenen Fällen beantragt und werden das auf weitere Fälle ausdehnen. Außerdem soll der Landesdatenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit der Speicherungen untersuchen. Schließlich fordern die Grünen den Landesdatenschutzbeauftragten auf, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Schünemann sowie seine Verfassungsschutzpräsidenten Heiß und Wargel gemäß §29 NDatenschutzgesetz einzuleiten.

Das sagen die Grünen

Helge Limburg, parlamentarischer Geschäftsführer und verfassungsschutzpolitischer Sprecher

„In der Amtszeit von Uwe Schünemann wurden kritische Journalisten, Mitarbeiter von Oppositionsabgeordneten und Rechtsanwälte beobachtet. Damit waren drei zentrale Instanzen, die zur Kontrolle der Exekutive beitragen, im Visier des Inlandsnachrichtendienstes. So etwas ist einer Demokratie unwürdig. Schünemann muss sich öffentlich bei den Opfern dieser Bespitzelungen entschuldigen.“

Belit Onay, Sprecher für BürgerInnenrechte

„Unter Schünemann sind nicht nur Personen des linken Spektrums, sondern auch Muslime besonders häufig beobachtet worden. Das zeigt, dass der Verfassungsschutz politisch instrumentalisiert worden ist.“

Zum Hintergrund

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) befasst sich mit dem Umgang sowie der Speicherung und Löschung von (personenbezogenen) Daten. §29 des NDSG regelt den ordnungsrechtlichen Umgang mit der unrechtmäßigen Erhebung, Speicherung, Veränderung, Löschung, Übermittlung oder Nutzung von nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten.

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