Pressemeldung Nr. 153 vom

Limburg: Gravierende Missstände beim Verfassungsschutz in der Amtszeit von Schünemann

„Die gesetzlichen Auskunftspflichten gehören zu den wichtigsten Mitteln zum Schutz der Bürgerrechte und zur Sicherstellung nachträglicher Kontrollen des Verfassungsschutzes. Verstöße dagegen dürfen nicht ohne grundlegende Konsequenzen bleiben!"

Darum geht’s

Bei hausinternen Recherchen im Niedersächsischen Verfassungsschutz wurde jetzt bekannt, dass über Jahre hinweg rechtswidrig Daten von journalistisch und publizistisch tätigen Personen gespeichert worden waren, obwohl es keinen Extremismusbezug gab. Zudem wurde 2012 der Datensatz einer Journalistin gelöscht, nachdem sie ein Auskunftsersuchen gestellt hatte – jedoch wurde ihr erst nach der Löschung mitgeteilt, dass es keine gespeicherten Daten über sie gebe.

Das sagen die Grünen

Helge Limburg, parlamentarischer Geschäftsführer und Sprecher für Fragen des Verfassungsschutzes

„Jetzt muss bei den aktuell bekannt gewordenen Vorgängen gründlich geklärt werden, ob es sich hier um Fehler Einzelner oder um ein systematisches Vorgehen in der Amtszeit von Schünemann gehandelt hat.“

 „Die vorsätzliche Falschauskunft gegenüber einer Journalistin und gleichzeitige Löschung der Daten ist ein schwerwiegender Verstoß gegen das Verfassungsschutzgesetz.“

„Die gesetzlichen Auskunftspflichten gehören zu den wichtigsten Mitteln zum Schutz der Bürgerrechte und zur Sicherstellung nachträglicher Kontrollen des Verfassungsschutzes. Verstöße dagegen dürfen nicht ohne grundlegende Konsequenzen bleiben!"

„Der Fall muss auch zum Anlass genommen werden, die Löschungs- und Benachrichtigungsvorschriften im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz grundlegend zu überarbeiten.“

Zum Hintergrund

In der Amtszeit von Uwe Schünemann (CDU) fiel der niedersächsische Verfassungsschutz wiederholt durch willkürliche Beobachtungen des linken politischen Spektrums auf. Auch Rechtsverstöße wurden gerichtlich festgestellt. Das Auskunftsersuchen nach § 13 NVerSchG regelt, dass Betroffene auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten durch den Verfassungsschutz erhalten. Auch die Löschung der personenbezogenen Daten ist in § 10 NVerSchG geregelt.

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