Statement:Freiwilliges Register statt Zwangsverpflichtung – Wo bleibt die Anerkennung für das medizinische und pflegerische Personal?

Eine Zwangsverpflichtung ist weder notwendig und schon gar nicht angemessen. Sie ist verfassungsrechtlich höchstbedenklich und fachlich nicht hilfreich.

In einer gemeinsamen Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses sowie des Innenausschusses war heute (04.06.2020) im Rahmen einer Anhörung unter anderem die Zwangsverpflichtung während einer epidemischen Lage Thema. Dazu erklärt Meta Janssen-Kucz, gesundheits- und pflegepolitische Sprecherin:

Eine Zwangsverpflichtung ist weder notwendig und schon gar nicht angemessen. Sie ist verfassungsrechtlich höchstbedenklich und fachlich nicht hilfreich.

Das medizinische und pflegerische Personal macht in der COVID-19 Krise tagtäglich einen ausgezeichneten Job. Rund um die Uhr ist das Personal für die Gesundheit und Pflege der Menschen in unserem Land da. Zahlreiche Freiwillige haben sich während der Krise gemeldet. Doch statt den Einsatz wertzuschätzen und als Anerkennung endlich eine Prämie auf den Weg zu bringen, droht die rot-schwarze Landesregierung mit Zwangsverpflichtung.

Es gäbe andere Wege, die Versorgung auch in Pandemiezeiten sicherzustellen. Zum Beispiel durch ein zentrales, freiwilliges Register, wie es etwa die niedersächsische Pflegekammer begonnen hat. Für den medizinischen Bereich sollte ein solches Register die Ärztekammer übernehmen.

Die beste Maßnahme aber wäre, die Arbeitsbedingungen grundlegend zu verbessern. Das wäre eine angemessene Form der Anerkennung und würde die Freiwilligkeit und Motivation insbesondere im Pflegebereich steigern.

Hintergrund

In einer gemeinsamen Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses sowie des Innenausschusses fand heute (04.06.2020) eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie statt. In dem Gesetzentwurf wird unter Artikel 1, § 3 a geregelt, dass während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite das zuständige Fachministerium anordnen kann, „dass sich die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen und Angehörige der Heil- und der Pflegeberufe im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an den zur Bekämpfung der bedrohlichen übertragbaren Krankheit erforderlichen Maßnahmen beteiligen.“

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