Nadja Weippert: Rede zu Kommunalgesetzen (SPD/GRÜNE)

Rede Nadja Weippert© Plenar TV

TOP 3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlord-nung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

- Es gilt das gesprochene Wort -

Heute steht ein bedeutsames Vorhaben unserer rot-grünen Regierungskoalition auf der Tagesordnung: die Reform des Niedersächsischen Kommunalwahlrechts und der Kommunalverfassung.

Unsere Leitmotive sind dabei die Stärkung der kommunalen Demokratie durch klare Regeln und die Modernisierung der Kommunalverfassung für stabile Strukturen. Unser Gesetzentwurf setzt dabei auf drei zentrale Säulen:

Transparenz, Sicherheit und Resilienz.

Bereits jetzt ist in unserem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz in § 80, Absatz 4, Satz 3 folgendes geregelt: „Gewählt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.“

Denn von den höchsten Beamt*innen der kommunalen Ebene kann nicht weniger verlangt werden, als von anderen Beamt*innen in diesem Land, für die dieser Grundsatz ebenfalls gilt, liebe Kolleg*innen.

Deshalb erweitern wir die gesetzlichen Grundlagen nun folgerichtig um die Prüfung der Verfassungstreue bei Kandidierenden für Hauptverwaltungsämter.

Künftig können die lang bewährten ehrenamtlichen Wahlausschüsse die Kommunalaufsichtsbehörde sowie den Verfassungsschutz bei der Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung zu Rate ziehen – ohne dabei die Wahl zu verzögern, denn die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird nun auf den 69. Tag vor der Wahl verlängert.

Unser Ziel ist klar: Wir wollen die kommunalen Wahlorgane aktiv stärken, damit an die Spitze einer Kommune nur Personen gewählt werden können, die fest auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehen, wie im § 80 des NKomVG bereits gefordert.

Auf diese Weise stabilisieren wir den Schutz und die Resilienz der demokratischen Institutionen und geben gleichzeitig den kommunalen Wahlausschüssen eine Entscheidungshilfe an die Hand. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stellen wir zudem klar, dass die Aufstellung von Kandidierenden für die Gemeinderäte auch auf Samtgemeindeebene erfolgen kann, wenn in einer Mitgliedsgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist.

Gleichzeitig bleibt die Option bestehen, die Aufstellung auf die Kreis- oder Regionsebene zu übertragen, falls auch auf Samtgemeindeebene keine Parteistruktur vorhanden ist.

 

Wichtig: Da es sich bei diesen Änderungen nur um ergänzende Möglichkeiten handelt, behalten bereits aufgestellte Listen für die Kommunalwahl 2026 ihre Gültigkeit.

Ein weiterer wichtiger Punkt für die Resilienz unserer Kommunalverfassung ist die Neuregelung der Leitung konstituierender Sitzungen. Künftig übernimmt nicht mehr das lebensälteste, sondern das dienstälteste Mitglied der Vertretung die Leitung.

Das garantiert, dass die Sitzungsleitung und Verpflichtung der Abgeordneten von erfahrenen Kommunalpolitiker*innen übernommen werden, die mit den Abläufen bereits vertraut sind.

Und schließlich erweitern wir mit dieser Novelle den Kreis der Personen, die für die Wahrnehmung des Amtes der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors infrage kommen. Bisher war dieser Kreis auf bestimmte Funktionen innerhalb der Samtgemeinde beschränkt. Künftig kann das Amt auch von allen Beschäftigten der Samtgemeinde wahrgenommen werden.

Das entlastet die Allgemeine Stellvertretung der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. des Samtgemeindebürgermeisters und stärkt die Handlungsfähigkeit sowohl der Glied- als auch der Samtgemeinden.

Außerdem harmonisieren wir das Kommunalwahlrecht mit dem Bundeswahlrecht. Durch eine weitestgehende Vereinheitlichung von Abläufen und Regelungen wird die Arbeit der Wahlorganisation und der Wahlvorstände erleichtert. Zudem sind kleine Änderungen aufgrund der Modernisierung des Postrechts notwendig, die wir ebenfalls hiermit vornehmen.

Die ursprünglich noch in dem Gesetzentwurf enthaltene Absenkung des passiven Wahlalters auf 16 Jahre werden wir hingegen in einem anderen Gesetzentwurf weiterverfolgen. Sie wird nicht mehr zur Kommunalwahl 2026 umgesetzt.

Mit dieser Gesetzesnovelle stärken wir die kommunale Demokratie und erteilen Verfassungsfeinden eine deutliche Absage. Wir schaffen Rechtssicherheit und modernisieren das Wahlrecht.

Ich danke allen Beteiligten – insbesondere dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst – für die konstruktive fokussierte Zusammenarbeit und werbe um Ihre Zustimmung für ein modernisiertes Kommunalwahlrecht und eine resiliente Kommunalverfassung bei uns in Niedersachsen.

Zurück zum Pressearchiv