Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes

Fraktion der SPD

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes

Artikel 1

In § 13 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36) wird die Angabe „0.00 Uhr“ durch die Angabe „3.00 Uhr“ und die Angabe „6.00 Uhr“ durch die Angabe „9.00 Uhr“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A.     Allgemeiner Teil

I.       Anlass, Ziele und Schwerpunkte

Mit der Änderung des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) wird der Beginn und das Ende der täglichen Sperrzeit neu festgelegt. Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung des NSpielhG für Verbundspielhallen haben sich zuletzt Veränderungen in der Struktur des Spielhallenbestandes ergeben. Die Schließung von Verbundspielhallen hat zu einer Neuordnung von Standort- und Betriebsstrukturen geführt, die für die betroffene Betreiberinnen und Betreiber auch mit wirtschaftlichen und organisatorischen Umstellungsprozessen verbunden waren. Aus dem Kreis der betroffenen Branchenverbände ist vor diesem Hintergrund angeregt worden, die bestehende Sperrzeitregelung anzupassen.

Mit der vorgesehenen Verschiebung der Sperrzeit auf den Zeitraum von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr bleibt der tägliche Umfang der Schließzeit zwar unverändert. Die Änderung führt nicht zu einer Ausweitung der zulässigen Betriebszeit. Die Neuregelung trägt jedoch dem Anliegen Rechnung, bei der Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Vorgaben neben den Belangen des Spieler- und Jugendschutzes auch die Interessen der betroffenen Branche angemessen zu berücksichtigen.

Das Glücksspielrecht enthält ein umfangreiches ordnungsrechtliches Schutzsystem mit Vorgaben insbesondere zum Spieler- und Jugendschutz, wozu u. a. Abstandsregelungen, das Verbot von Verbundspielhallen sowie Bestimmungen über Betriebszeiten gehören. Innerhalb dieses Systems steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, einzelne Regelungen anzupassen. Die Anpassung erfolgt innerhalb des bestehenden Schutzkonzeptes und lässt dessen grundlegende Zielrichtung unberührt.

II.      Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung

Die Änderung beschränkt sich auf eine zeitliche Verschiebung der täglichen Sperrzeit bei unverändertem Umfang der Schließzeit. Weitere strukturelle Änderungen des NSpielhG sind damit nicht verbunden.

Auswirkungen auf den Vollzug ergeben sich nicht. Zusätzliche Aufgaben für die zuständigen Behörden entstehen nicht. Finanzielle Mehrbelastungen für Land oder Kommunen sind nicht zu erwarten.

Weitere Anpassungen des bestehenden Regelungssystems sind nicht vorgesehen.

III.     Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung

Es ergeben sich keine Auswirkungen.

IV.     Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien, auf Menschen mit Behinderungen und auf Familien

Durch die zeitliche Verlagerung der täglichen Sperrzeit können sich im Einzelfall Änderungen bei den Arbeitszeiten des in Spielhallen eingesetzten Personals ergeben.

Da der Umfang der täglichen Schließzeit unverändert bleibt und keine Ausweitung der zulässigen Betriebsdauer erfolgt, sind hiermit jedoch keine strukturellen Änderungen der Beschäftigungsbedingungen verbunden. Besondere Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien oder auf Menschen mit Behinderungen sind daher nicht zu erwarten.

V.      Auswirkungen auf den Mittelstand

Die Änderung der Sperrzeit betrifft einen Wirtschaftszweig, der überwiegend mittelständisch geprägt ist. Strukturelle oder administrative Mehrbelastungen entstehen durch die Änderung jedoch nicht. Zusätzliche Melde-, Dokumentations- oder Nachweispflichten werden nicht eingeführt. Eine besondere Betroffenheit des Mittelstands im Sinne eines erheblichen finanziellen oder bürokratischen Mehraufwands ist daher nicht gegeben.

VI.     Auswirkungen auf die Digitalisierung

Es ergeben sich keine Auswirkungen.

VII.    Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Durch die Änderung der Sperrzeit entstehen weder dem Land noch den Kommunen zusätzliche Kosten. Der Vollzug erfolgt im bestehenden ordnungsrechtlichen System; neue oder erweiterte Aufgaben werden den Behörden nicht übertragen. Auch für die Wirtschaft sind keine nennenswerten Mehrbelastungen zu erwarten, da lediglich eine zeitliche Verschiebung der täglichen Sperrzeit erfolgt, ohne dass sich der Umfang der Schließzeit verändert. Einnahmen‑ oder Ausgabeneffekte für die öffentlichen Haushalte sind daher nicht zu verzeichnen.

B.     Besonderer Teil

Zu Artikel1:

Die Regelung enthält die notwendige Änderung der Sperrzeit in § 13 Abs. 5 Satz 1 NSpielhG und setzt den Beginn und das Ende des Sperrzeitraums künftig auf 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr fest. Weitere strukturelle Änderungen sind mit der Anpassung nicht verbunden.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderung.

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