Antrag: Filteranlagen in niedersächsischen Geflügellangmastanlagen verpflichtend einführen und auf den neusten Stand der Technik bringen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Im Juli 2019 hatte die Landesregierung auf Anfrage (Drs. 18/4128) geantwortet, dass sie sich bei der Frage nach einer Filterpflicht für Geflügelhaltungsanlagen „an den diesbezüglichen Regelungen der in der Novellierung befindlichen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) des Bundes orientieren“ werde. Darüber hinaus solle die weitere Entwicklung vorerst abgewartet werden.

Vor dem Hintergrund, dass die letzte Neufassung der TA Luft bereits aus dem Jahr 2002 stammt und seit zwei Jahren ein „Entwurf zur Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ vorliegt, ist ein weiteres Abwarten der Landesregierung nicht angebracht.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) selbst verweist auf den seit 2002 weiterentwickelten Stand der Technik in seiner Begründung zum Referentenentwurf: schreibt:

„Um dem Anspruch an eine konsistente, vollzugsvereinfachende und –vereinheitlichende und rechtssichere Verwaltungsvorschrift weiterhin gerecht zu werden, ist eine Anpassung der TA Luft mit einer unmittelbaren und mittelbaren Umsetzung zahlreicher insbesondere immissionsschutzrechtlicher Regelungen des EU-Rechts sowie eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich. […]

Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen an besonders gesundheitsschädlichen Stoffen, zu denen in erster Linie solche zählen, die karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu wurden die Anforderungen in der TA Luft überprüft und wo erforderlich, angepasst.

Berücksichtigt werden zudem Anforderungen an die Geruchsimmissionen.“ (Begründung zum Referentenentwurf S. 1f.)

Der Landtag begrüßt die vom BMU vorgeschlagenen Änderungen der TA Luft im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung von Geruchsemmissionen und solchen, für die menschliche Gesundheit besonders gesundheitsschädlichen, Stoffen.

Insbesondere in der Geflügellangmast entstehen Emissionen, die nicht nur geruchsbeeinträchtigend auf die Umgebung wirken, sondern je nach Exposition auch gesundheitsgefährdend sind. Eine dem Stand der Technik entsprechende Filterpflicht für solche Anlagen sieht der Landtag demnach als alternativlos an.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

-        den gemeinsamen Runderlass von MU, MS und ML vom 2. Mai 2013 „Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen“, über den 31. Dezember 2020 hinaus zu verlängern,

-        den genannten Erlass dahingehend zu überarbeiten, dass der nötige Schwellenwert für einen verpflichtenden Einbau von Filteranlagen in die Stallanlagen mit der Überschreitung der BImSchG-Grenzen zu erfolgen hat, also z.B. ab 30.000 Mastgeflügel- oder 1.500 Schweineplätzen, und pro Anlage ist eine Gewichtshöchstgrenze (Festlegung der Tiermasse pro Tierplatz) festgelegt wird,

-        auch für bestehende Geflügelställe der oben genannten Größenordnung die im Runderlass unter 3.1 vorgesehenen Überprüfungen der Buchstaben a) - c) durchzuführen und dafür eine Umsetzungsfrist von maximal zwei Jahren vorzusehen,

-        schon vor der Verabschiedung der Novellierung der TA Luft in Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen, Junghennen, Mastgeflügel und gemischten Beständen von Hennen, Junghennen oder Mastgeflügel, Abluftreinigungsanlagen verpflichtend vorzuschreiben,

-        per Erlass oben aufgeführte Haltungs- und Aufzuchtbetriebe zur Führung eines Betriebstagebuches für den Filterlauf bzw. zur Dokumentation des Betriebes von Sommerlüftern zu verpflichten,

-        für tierfreundliche Offen- und Auslaufställe Ausnahmen von der Filter- und Dokumentationspflicht vorzusehen.

Begründung

Durch den besonderen Stellenwert der Landwirtschaft und dem damit verbundenen hohen Tierbestand, hat Niedersachen eine bundesweite Vorreiterrolle. Niedersachsen muss nicht nur quantitativ das Agrarland Nr. 1 sein, sondern auch in Umwelt- und Tierschutzfragen bundesweite Standards setzen.

Um die emissionsbedingten Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu begrenzen wurden von der EU in den letzten Jahren eine Reihe von Richtlinien neu erlassen oder nachgeschärft.

So enthält die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitäts-Richtlinie) konkrete Aussagen zu Feinstaub- und Stickstoffoxidbelastungen.

Die neuere Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vom 14. Dezember 2016, enthält Aussagen zu Stickstoffoxiden, Ammoniak, Schwefeloxiden und Feinstaub und ändert damit die Richtlinie 2003/35/EG und hebt gleichzeitig die Richtlinie 2001/81/EG auf. Im Ergebnis führen diese Änderungen zu einer anlagenübergreifenden Anpassung für die genannten Luftschadstoffe an den jeweiligen Stand der Technik.

Vor diesem Hintergrund möchte das BMU mit der Neufassung der TA Luft insbesondere eine Aktualisierung bei allen Anlagen für die besonderes relevanten Luftschadstoffe wie Stickstoffoxide oder Feinstaub, erreichen.

Die Einführung einer landesweiten Filterpflicht kann das europa- bzw. bundesweite Vorgehen unterstützend flankieren.

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