Pressemeldung Nr. 108 vom

Bundestrojaner:Helge Limburg: Heimliche Online-Durchsuchung ist finaler Angriff auf Bürgerrechte

„Die CDU befindet sich offenbar auf einem finalen Feldzug gegen die Bürgerrechte in diesem Land. Die heimliche Onlinedurchsuchung verhindert einen effektiven Rechtsschutz, weil die Betroffenen – wenn überhaupt – erst im Nachhinein von einer Durchsuchung erfahren. Dann aber kann es für den Schutz von Daten längst zu spät sein.“

Darum geht’s

Am Donnerstag (24. August 2017) ist die BKA-Gesetz-Novelle in Kraft getreten, die dem Bundeskriminalamt unter anderem erstmalig die Befugnis zur heimlichen Durchsuchung von Computern gibt.

Das sagen die Grünen

Helge Limburg, Parlamentarischer Geschäftsführer und justizpolitischer Sprecher

 „Die heimliche Onlinedurchsuchung ist aus unserer Sicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Seit 1949 galt in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz, dass Hausdurchsuchungen nur als offene Maßnahme und unter Hinzuziehung von Wohnungsinhabern oder unabhängigen Zeugen erfolgen dürfen. Diese Schutzmechanismen werden bei der heimlichen Onlinedurchsuchung ausgehebelt.“

 „Die CDU befindet sich offenbar auf einem finalen Feldzug gegen die Bürgerrechte in diesem Land. Die heimliche Onlinedurchsuchung verhindert einen effektiven Rechtsschutz, weil die Betroffenen – wenn überhaupt – erst im Nachhinein von einer Durchsuchung erfahren. Dann aber kann es für den Schutz von Daten längst zu spät sein.“

„Auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern ist völlig unzureichend. In der Praxis kann kaum sichergestellt werden, dass bei der heimlichen Onlinedurchsuchung nicht auch Daten über Kontakte zu Ärzten, Rechtsanwälten oder Journalisten ausgeforscht werden. Das legt die Kettensäge an die Wurzel der freien rechtsstaatlichen Gesellschaft.“

Zum Hintergrund

Am gestrigen Donnerstag trat die Novelle des BKA-Gesetzes in Kraft. Diese ermöglicht unter anderem mittels eines sogenannten Bundestrojaners erstmalig die heimliche Durchsuchung von Computerfestplatten. Analog dazu sind klassische Hausdurchsuchungen nach Strafprozessordnung nur als offene Maßnahme unter Hinzuziehung des Betroffenen oder unabhängiger Zeugen zulässig. Gegen eine Hausdurchsuchung kann gerichtliche Beschwerde eingelegt werden. Diese Schutzmechanismen entfallen bei der heimlichen Online-Durchsuchung oder laufen ins Leere. In Deutschland waren heimliche Durchsuchungen bislang nur in der DDR zulässig. 

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