Rede Meta Janssen-Kucz: Gesetzentwurf (Landesregierung) zur Familienpflegezeit

- Es gilt das gesprochene Wort - 

Seit dem 1. Januar 2012 gibt es ein Familienpflegezeitgesetz des Bundes, das nur für Arbeitnehmer*innen gilt. Zum 1. Januar 2015 wurde es durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Seitdem gibt es einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf liegt uns am Herzen. Deshalb wollen wir die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf auch auf die niedersächsischen Beamtinnen und Richterinnen ausdehnen.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes systemgerecht, entsprechend den Grundstrukturen der bundeseinheitlichen Regelungen, eingeführt.

Das ist ein weiterer rot-grüner Baustein in Niedersachsen für mehr Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle. Und wir schaffen damit einen Gleichklang von Tarif- und Beamtenrecht.

In dem Gesetz regeln wir die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Dies war bisher in einer Verordnung geregelt, so schaffen wir aber deutlich mehr Rechtssicherheit. Die europarechtlichen Vorgaben zum Verbot der Altersdiskriminierung fordern von uns als parlamentarischen Gesetzgeber die Festlegung und Ausgestaltung beamtenrechtlicher Höchstaltersgrenzen.

Wichtig ist hier die Neuerung, die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze in der niedersächsischen Laufbahnverordnung aufgrund von Pflege- und Betreuungszeiten. Auch damit schaffen wir mehr Chancengleichheit, vor allem für Frauen, die immer noch überwiegend für Betreuung und Pflege in den Familien zuständig sind. Diese neue Regelung wird sich positiv für Familien auswirken.

Wichtig ist ebenfalls, dass wir als Land Niedersachsen in Paragraph 83 a, einen Schmerzensgeldanspruch durch den Dienstherrn ab einem Mindestbetrag von 250 € übernehmen und damit vor allem für Ansprüche aus gewalttätigen Angriffen gegen Beamtinnen und Beamte.

Durch die Unfallfürsorge im niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gibt es für einen umfassenden Ausgleich bei einem Dienstunfall eintretenden materiellen und immateriellen Schäden.

Zur Durchsetzung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche aus gewalttätigen Angriffen auf Beamtinnen vor Gericht, insbesondere aus Widerstandshandlungen, bzw. Gewalt gibt es auf Antrag auch grundsätzlich Rechtsschutz in Form eines zinslosen Darlehns.

Leider bleibt die betroffene Person anschließend auf sich allein gestellt, da z.B. zugestandenes Schmerzensgeld aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners scheitert. Mit der neuen Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs bauen wir unsere Fürsorgepflicht aus und das ist richtig und gut so! Und hilft den betroffenen Beamtinnen und Beamten und ihren Familien

Ich freue mich auf die Gesetzesberatung und gehe davon aus, dass es uns gemeinsam gelingt, die Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte und ihren Familien zeitnah auf den Weg zu bringen und auch zu mehr Rechtssicherheit beizutragen.

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