Gesetz zur Absenkung des Wahlalters für die Landtagswahl

Fraktion SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Absenkung des Wahlalters für die Landtagswahl

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Artikel 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung in der Fassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210),   erhält folgende Fassung:

 „(2) 1Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben. 2Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.“

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

In § 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) wird die Angabe „ 18 Lebensjahr durch die Angabe 16. Lebensjahr“ ersetzt.

 Artikel 3
Übergangsvorschriften

Für Volksinitiativen und Volksbegehren nach dem Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter angezeigt worden sind, gelten Artikel 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung und § 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung fort.

 Artikel 4
Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Die unmittelbare Beteiligung junger Menschen an den gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsprozessen ist ein wesentlicher Bestandteil der Demokratieerziehung. Mit steigendem  Alter und wachsender persönlicher Reife muss der Grad der Beteiligung der Jugendlichen spürbar steigen, um für demokratische Prozesse erlebbar zu machen. Zur Stärkung der Beteiligungsrechte Jugendlicher ist eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre sinnvoll und entspricht auch den Interessen einer Vielzahl von Jugendlichen in diesem Alter.

Während in Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg und Brandenburg Jugendliche bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahr an den Landtagswahlen teilnehmen dürfen, gilt in den übrigen Bundesländern das aktive Wahlrecht bei Landtagswahlen erst ab 18 Jahren. Weit mehr Jugendliche können aktiv an den Kommunalwahlen in der Ländern teilnehmen und zwar in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Hier gilt das aktive Wahlalter ab 16 Jahren.

Die Übergangsregelung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnene Volksinitiativen und Volksbegehren dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, weil stimmberechtigt für Volksinitiativen und Volksbegehren die für die Landtagswahl Wahlberechtigten sind (§ 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes).

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