Antrag: Landesregierung darf nicht die Chance auf einen besseren Datenschutz verspielen!

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gilt vom 25. Mai 2018 an mit allen ihren Regelungen in allen Mitgliedstaaten.

Ziel des Niedersächsischen Gesetzes muss es sein für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen einen umfassenden Datenschutz durch die vollständige Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im neuen Niedersächsischen Datenschutzgesetz zu verankern. Der informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger ist der Vorrang vor der ausufernden und unkontrollierten Sammlung von Daten, der Datenverwendung und der Überwachung von Beschäftigten zu geben. Die Stärkung der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle sowie eine effektive Selbstregulierung müssen erfolgreich gefördert werden.

In diesem Sinne fordert der Landtag die Landesregierung insbesondere 

  1. bei den Rechten der Betroffenen, darunter den Informationspflichten der verantwortlichen Stellen, den Auskunfts- Widerspruchs- und Löschungsrechten der Betroffenen in allen Bereichen eine europarechtskonforme Umsetzung vorzunehmen und schutzverkürzende Anpassungen zwingend zu vermeiden;
  2. die Öffnungsklauseln der DS-GVO aktiver für eine Ausweitung der Betroffenenrechte zu nutzen,
  3. die Rechte der Betroffenen bei einer Datenübermittlung, auch in Drittländer höchstmöglich zu schützen, die Betroffenen aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen;
  4. die Möglichkeit der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen klar, zielgerichtet und transparent zu fassen, um eine uferlose Ausweitung zu vermeiden und Erkennbarkeit der Maßnahme sicher zu stellen;
  5. sofern personenbezogene Daten für einen anderen Zweck verarbeitet werden sollen muss die Zweckänderung klar und nachvollziehbar formuliert sein
  6. das Gesetz anwenderfreundlich, leicht verständlich und praxisorientiert zu formulieren, sowie unbestimmte Rechtsbegriffe zu vermeiden und vermeintlich geläufige klar zu definieren;
  7. in dem Gesetz die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz klar und deutlich aufzuführen,
  8. auf Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung(Quellen-TKÜ) grundsätzlich zu verzichten.

Begründung:

Durch die Vorgaben aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung kann eine effektive Durchsetzung des umfassenden Schutzes personenbezogener Daten und damit ein hoher Standard des Datenschutzes in Niedersachsen gewährleisten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die weitreichenden Möglichkeiten der DS-GVO entsprechend genutzt werden.

Datenschutz sichert private Rechte und spielt in allen Bereichen eine wichtige Rolle. Das Recht auf Datenschutz muss für alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen einheitlich auf hohem Niveau verankert werden. Zu dieser notwendigen Qualitätsverbesserung in einem neuen Niedersächsischen Datenschutzgesetz gehört die Forderung nach einem Recht auf umfassende Informations-, Auskunfts-, Widerspruchs- und Löschungsrechten der Betroffenen ohne schutzverkürzende Anpassungen ebenso, wie die vorherige Einwilligung bei der Datenverarbeitung.

Personenbezogenen Daten dürfen nur auf „rechtmäßige Weise“ auf Grund einer gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden. Eine solche rechtliche Grundlage kann die Einwilligung der betroffenen Person darstellen. Hierdurch wird der Einzelne in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden, wer welche Daten von ihm oder ihr erhalten, nutzen und speichern dürfen soll.

Auskunfteien, wie z.B. die Schufa sind zukünftig an die umfassenden Informationspflichten gebunden, wodurch bei Antrag auf Auskunftserteilung Daten grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Zu den Informationspflichten gehört auch die Auskunft über Prognosen wie die Profilbildung (Scoring).

Die Bürgerinnen und Bürger müssen nicht zuletzt auch das Gesetz verstehen und anwenden können. Dafür muss es leicht verständlich und praxisorientiert formuliert werden. Dies wird auch zur praktischen Verbesserungen bei der Hoheit über persönliche Daten beitragen

Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in der unser Leben und Arbeiten wie nie zuvor durch digitale Daten und deren Anwendung beeinflusst wird, muss gelten und auch in der Gesetzgebung beachtet werden: Der Datenschutz ist wichtiger, aber auch gefährdeter denn je.

Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger und der Wahrung der Bürgerinnen- und Bürgerrechte ist ein Verzicht auf Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung zwingend.

https://www.fraktion.gruene-niedersachsen.de/Die Nutzung des sog. Staatstrojaners ist höchst gefährlich. Um eine solche staatliche Schadsoftware nutzen zu können, braucht es Sicherheitslücken. Diese Sicherheitslücken befinden sich jedoch nicht nur in den Endgeräten von Kriminellen, sondern in den Geräten aller Bürgerinnen und Bürger. Dass der Staat solche Lücken sucht und versucht, offen zu halten, steht im Widerspruch zur gesamtstaatlichen Verantwortung für IT-Sicherheit und Datenschutz.

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