Antrag: Kfz-Richtlinie des Landes überarbeiten

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Finanzminister wird aufgefordert, die Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) zu ändern und dabei insbesondere sicherzustellen,

  • dass nur noch Fahrzeuge beschafft werden, die im realen Fahrbetrieb nicht mehr Schadstoffe emittieren als laut Typengenehmigung zulässig oder den Vorgaben des RDE-Prüfverfahrens (Real Driving Emissions) entsprechen und über einen Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenantrieb verfügen,
  • dass engagierte und stetig sinkende Grenzwerte vorgesehen werden,
  • dass in den Behörden des Landes in ausreichender Zahl Diensträder und Lastfahrräder für sog. Dienstgänge vorgehalten werden,
  • dass die notwendige Zahl der Lademöglichkeiten verfügbar ist,
  • dass temporär nicht benötigte Fahrzeuge über Carsharing-Systeme auch Drittnutzungen ermöglichen.

Begründung

Die Beschaffungspolitik des Landes muss sicherstellen, dass die Beschäftigten des Landes über die notwendigen Arbeitsmittel verfügen. Diese Arbeitsmittel müssen allen technischen, arbeitsrechtlichen, umweltpolitischen und gesellschaftlichen Anforderungen wie den UN Nachhaltigkeitskriterien und der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht entsprechen. Die Beschaffung muss zudem im Einklang mit dem Vergaberecht, hier u.a. der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung von 2016 zur Beschaffung von Straßenfahrzeugen (§ 68) erfolgen.

Der Verkehrssektor hat bislang keinen Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Im Gegenteil: Die CO2-Emissionen sind weiter angestiegen. Der Verkehrssektor hat noch nicht einmal die gesetzlichen NOX-Normen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den einschlägigen Verordnungen für den Gesundheitsschutz eingehalten, die seit 2010 gelten. Ursache ist im Wesentlichen ein gigantischer Betrug der Automobilindustrie bei der Abgasreinigung.

Das Land hat bei der Beschaffung eine Vorbildfunktion, die es auszufüllen gilt. Grundlage dazu ist eine Änderung der Kfz-Richtlinie des Landes, für die das Finanzministerium federführend verantwortlich zeichnet. (VORIS 64000)

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